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GRIN Leitzinsempfehlung für die EZB. "Generation Euro"-Wettbewerb A1036070247
Facharbeit (Schule) aus dem Jahr 2015 im Fachbereich VWL - Geldtheorie, Geldpolitik, , Veranstaltung: Generation EURuro Wettbewerb, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Aufsatz zum "Generation Euro"-Wettbewerb der Deutschen Bundesbank und der Europäischen Zentralbank vom nationalen Gewinnerteam "Pecunia non olet": Eine wirtschaftliche und monetäre Analyse anhand des Zwei-Säulen-Ansatzes mit einer darauf basierenden Leitzinsempfehlung für den EZB-Rat, illustriert mit zahlreichen Statistiken und Graphen. Die Europäische Zentralbank bedient sich zur Aufrechterhaltung der Preisstabilität im Euroraum verschiedener geldpolitischer Instrumente. Zu den Wichtigsten zählt die Anpassung des Hauptrefinanzierungssatzes ("Leitzins") sowie des Spitzenrefinanzierungssatzes und des Einlagesatzes. Für diese Ausarbeitung sind vor allem diese Größen von Relevanz, jedoch sind auch andere Maßnahmen der Geldmarktpolitik der EZB von Wichtigkeit, z.B., ganz aktuell, das "Quantitative Easing" (deutsch: Quanti-tative Lockerung, abgekürzt QE).
'(Pecunia) non olet', 'Geld ist, was gilt', 'Zeit ist Geld', 'Nicht für Geld und gute Worte' - die Fülle der Definitionen, der geflügelten Worte, Redensarten, Spruchweisheiten und Synonyme (von Asche bis Zaster) zum Begriff 'Geld', die Tatsache, dass kaum noch eine Nachrichtensendung ohne einen Hinweis auf die Kursentwicklung an der Börse auskommt, all dies scheint dem Volksmund Recht zu geben, der bekanntlich behauptet 'Geld regiert die Welt'. Inhalt: - Tietmeyer, Hans: Geld und Moral. - Hörisch, Jochen: Das Geld (in) der Literatur. - Osten, Manfred: Geld und Musik: Die Wut über den verlorenen Groschen. - Borchmeyer, Dieter: Gold und Geld in Goethes Faust und Wagners Ring der Niebelungen. - Rammstedt, Otthein: Geld und Philosophie - Überlegungen mit und zu Georg Simmels Philosophie des Geldes. - Harsch, Wolfgang: Psychoanalyse des Geldes. - Siebke, Jürgen: Geld und Politik. - Kardinal Lehmann, Karl: Geld und Religion.
Wir wurden ins Leben gehoben. Was wissen die Weisen von uns." - Wie Liebe das Leben verändert. Und alles beim alten belässt. Ein Labyrinth. Ergreifend. Komisch. Poetisch. Banal. - 54 Abbildungen in Farbe & s/w, Fotobrillant-Papier, 200g. - Enthält: SCHLAGOBERS, FIEBER, 22 & bislang unveröffentlichte Prosagedichte. - "Jetzt, wo wir drüber lachen können. Und fromme Nächte miteinander spinnen werden: Uns nüchtern saufen. Sieh dich an. Ging wie geschnitten Brot. Verschämt. Und hatte was. Droht mit der Zeit. Und doch. Das hätte was. War wohlgesinnt. Verhandelbar. Und auch. Wie mich die erste Runde überrollt. Als läge uns ein Missverständnis bei. Belegt. Im Scherz. So ohne dich. So ohne mich. Kommt hin. Das packt den Traum, wo er empfindlich ist. & gut zu wissen. Rate mal. Pecunia non olet." Bruch. "Die unbekannte Größe sei Zweck. Den Voraussetzungen mangelt an Glaubwürdigkeit. Der Befreiung geht die Erkenntnis meiner Niederlage vorweg. Dünnes Eis. Wüten. Hauch. Konzentration. Das Aufeinandertreffen solcher Ereignisse leuchtet mir ein.
Wir wurden ins Leben gehoben. Was wissen die Weisen von uns." - Wie Liebe das Leben verändert. Und alles beim alten belässt. Ein Labyrinth. Ergreifend. Komisch. Poetisch. Banal. - 54 Abbildungen in Farbe & s/w, Fotobrillant-Papier, 200g. - Enthält: SCHLAGOBERS, FIEBER, 22 & bislang unveröffentlichte Prosagedichte. - "Jetzt, wo wir drüber lachen können. Und fromme Nächte miteinander spinnen werden: Uns nüchtern saufen. Sieh dich an. Ging wie geschnitten Brot. Verschämt. Und hatte was. Droht mit der Zeit. Und doch. Das hätte was. War wohlgesinnt. Verhandelbar. Und auch. Wie mich die erste Runde überrollt. Als läge uns ein Missverständnis bei. Belegt. Im Scherz. So ohne dich. So ohne mich. Kommt hin. Das packt den Traum, wo er empfindlich ist. & gut zu wissen. Rate mal. Pecunia non olet." Bruch. "Die unbekannte Größe sei Zweck. Den Voraussetzungen mangelt an Glaubwürdigkeit. Der Befreiung geht die Erkenntnis meiner Niederlage vorweg. Dünnes Eis. Wüten. Hauch. Konzentration. Das Aufeinandertreffen solcher Ereignisse leuchtet mir ein.
BoD – Books on Demand Geld stinkt nicht - oder doch? A1016594624
„Pecunia non olet“ – Geld stinkt nicht! Dieser berühmte Ausspruch wird dem römischen Kaiser Vespasian zugeschrieben. Schon im alten Rom wurde insbesondere gefaulter Urin als Mittel zur Ledergerbung eingesetzt. So wurden an belebten Strassen in Rom Latrinen aufgestellt, um dort den Urin einzusammeln, der von Gerbern benötig wurde. Man stelle sich dies heute mal vor! Vespasian traf bei seinem Amtsantritt leere Staatskassen an. Also gab es dies schon damals! Er erhob darum eine sogenannte Latrinensteuer. Er habe seinem Sohn die Einnahmen aus dieser Steuer unter die Nase gehalten und gefragt, ob ihn der Geruch störe. Als dieser verneinte, meinte der Vater: „Und doch kommt es vom Urin!“ Heute noch werden in Italien öffentliche Toiletten „Vespasiani“ genannt! Hat der Kaiser damals mit dem Urin vielleicht zweimal kassiert? In den Vespasiani von damals, und dann nochmals beim Verkauf dieser „Brühe“ an die Gerber? Und was war denn zu jener Zeit mit diesem „kostbaren Saft“ von Pferden, Kühen und vielem anderen Getier? War dieser auch brauchbar? Ein gewiefter Manager von heute hätte dieses Geschäft sicher noch ausgeweitet und neue Ressourcen geschaffen! Leider weist die Geschichtsschreibung der alten Römer auf diesem Gebiet doch Lücken auf. Vielleicht ist es aber besser so!
BoD – Books on Demand Geld stinkt nicht - oder doch? A1016594624
„Pecunia non olet“ – Geld stinkt nicht! Dieser berühmte Ausspruch wird dem römischen Kaiser Vespasian zugeschrieben. Schon im alten Rom wurde insbesondere gefaulter Urin als Mittel zur Ledergerbung eingesetzt. So wurden an belebten Strassen in Rom Latrinen aufgestellt, um dort den Urin einzusammeln, der von Gerbern benötig wurde. Man stelle sich dies heute mal vor! Vespasian traf bei seinem Amtsantritt leere Staatskassen an. Also gab es dies schon damals! Er erhob darum eine sogenannte Latrinensteuer. Er habe seinem Sohn die Einnahmen aus dieser Steuer unter die Nase gehalten und gefragt, ob ihn der Geruch störe. Als dieser verneinte, meinte der Vater: „Und doch kommt es vom Urin!“ Heute noch werden in Italien öffentliche Toiletten „Vespasiani“ genannt! Hat der Kaiser damals mit dem Urin vielleicht zweimal kassiert? In den Vespasiani von damals, und dann nochmals beim Verkauf dieser „Brühe“ an die Gerber? Und was war denn zu jener Zeit mit diesem „kostbaren Saft“ von Pferden, Kühen und vielem anderen Getier? War dieser auch brauchbar? Ein gewiefter Manager von heute hätte dieses Geschäft sicher noch ausgeweitet und neue Ressourcen geschaffen! Leider weist die Geschichtsschreibung der alten Römer auf diesem Gebiet doch Lücken auf. Vielleicht ist es aber besser so!
Der Autor nimmt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens zum Anlaß, grundlegende Fragen nicht nur zur Dogmatik der Forschungsfreiheit zu klären. Auch wirtschaftlich motivierte Forschung fällt unter die Forschungsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Zu diesem in der Rechtswissenschaft bislang nicht näher begründeten und vor allem in jüngerer Zeit immer wieder kritisierten Ergebnis gelangt der Verfasser im ersten Hauptteil der Untersuchung. Er wendet zunächst die anerkannten Tatbestandsmerkmale von Forschungstätigkeit auf solcherart motivierte Erkenntnissuche an. Die Verfassung verlangt danach insbesondere weder eine um ihrer selbst willen betriebene Erkenntnissuche, noch eine zügige Veröffentlichung von Forschungsergebnissen. Zudem wird dargelegt, daß es keinen allgemeinen grundrechtsdogmatischen Grundsatz gibt, den an sich einschlägigen Grundrechtsschutz davon abhängig zu machen, daß der Grundrechtsträger keine Gewinnerzielungsabsicht hat ("pecunia non olet"). Im zweiten Hauptteil der Arbeit wird die ebenfalls bislang vernachlässigte Fragestellung in den Fokus genommen, inwieweit die Verwertung von Forschungsergebnissen Grundrechtsschutz genießt, wobei auch hier Art. 5 Abs. 3 GG im Vordergrund steht. Manuel Kamp analysiert, unter welchen Voraussetzungen Einschränkungen der Verwertungsphase mittelbare Beeinträchtigungen der Forschungsfreiheit sind. Er gelangt zu dem näher begründeten Ergebnis, daß von den überprüften Regelungen des Arzneimittelgesetzes das Erfordernis der "ärztlichen Vertretbarkeit" und das Fehlen der Möglichkeit, eine den Vorgaben des AMG entsprechende Probandenversicherung abzuschließen, Art. 5 Abs. 3 GG verletzen. Dagegen kann das von 25 AMG verlangte Erfordernis der therapeutischen Wirksamkeit eines Arzneimittels noch verfassungskonform ausgelegt werden.
Duncker & Humblot Forschungsfreiheit und Kommerz. A1000682381
Der Autor nimmt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens zum Anlaß, grundlegende Fragen nicht nur zur Dogmatik der Forschungsfreiheit zu klären. Auch wirtschaftlich motivierte Forschung fällt unter die Forschungsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Zu diesem in der Rechtswissenschaft bislang nicht näher begründeten und vor allem in jüngerer Zeit immer wieder kritisierten Ergebnis gelangt der Verfasser im ersten Hauptteil der Untersuchung. Er wendet zunächst die anerkannten Tatbestandsmerkmale von Forschungstätigkeit auf solcherart motivierte Erkenntnissuche an. Die Verfassung verlangt danach insbesondere weder eine um ihrer selbst willen betriebene Erkenntnissuche, noch eine zügige Veröffentlichung von Forschungsergebnissen. Zudem wird dargelegt, daß es keinen allgemeinen grundrechtsdogmatischen Grundsatz gibt, den an sich einschlägigen Grundrechtsschutz davon abhängig zu machen, daß der Grundrechtsträger keine Gewinnerzielungsabsicht hat ("pecunia non olet"). Im zweiten Hauptteil der Arbeit wird die ebenfalls bislang vernachlässigte Fragestellung in den Fokus genommen, inwieweit die Verwertung von Forschungsergebnissen Grundrechtsschutz genießt, wobei auch hier Art. 5 Abs. 3 GG im Vordergrund steht. Manuel Kamp analysiert, unter welchen Voraussetzungen Einschränkungen der Verwertungsphase mittelbare Beeinträchtigungen der Forschungsfreiheit sind. Er gelangt zu dem näher begründeten Ergebnis, daß von den überprüften Regelungen des Arzneimittelgesetzes das Erfordernis der "ärztlichen Vertretbarkeit" und das Fehlen der Möglichkeit, eine den Vorgaben des AMG entsprechende Probandenversicherung abzuschließen, Art. 5 Abs. 3 GG verletzen. Dagegen kann das von 25 AMG verlangte Erfordernis der therapeutischen Wirksamkeit eines Arzneimittels noch verfassungskonform ausgelegt werden.