Hochzuverlässiger ZFS-basierter Speicher mit PCIe Gen 4 Erweiterbarkeit für 10/25GbE Konnektivität, M.2 NVMe SSD-Caching und Multi-Thread Prozessoren für Virtualisierungsanwendungen Mit einem Intel® Core™ i5 Six-Core Prozessor zur Unterstützung des ZFS-basierten QuTS hero Betriebssystems gewährleistet das TVS-h874 SMB NAS die Datenintegrität und unterstützt Inline-Datendeduplizierung und Komprimierung auf Blockebene, nahezu unbegrenzte Snapshots, SnapSync in Echtzeit und SSD-Optimierung. Das TVS-h874 bietet eine ideale NAS Lösung, egal ob für unternehmenskritische Dateiserver, Virtualisierungsserver, gemeinschaftliche Videobearbeitung oder effiziente Datensicherungs- und Wiederherstellungsanwendungen. Das leistungsstarke TVS-h874 bietet PCIe Gen 4 (bis zu doppelt so schnell wie Gen 3) Erweiterbarkeit, M.2 NVMe SSD-Caching und 2,5GbE Konnektivität für High-Speed Virtualisierungsnetzwerke. Leistungsstarker Intel® Core™ Prozessor mit bis zu 4,4 GHz Das TVS-h874 verwendet einen Intel® Core™ i5 Six-Core Prozessor mit Intel® UHD Graphics 770, um die Multitasking-Fähigkeiten zu verbessern und KMUs eine sichere, zuverlässige und leistungsstarke NAS Lösung zu bieten. Steigern Sie die NAS Leistung mit M.2 SSDs oder TPU Das TVS-h874 ist mit zwei M.2 PCIe Steckplätzen ausgestattet, die SSD-Caching oder SSD Speicherpools für verbesserte Leistung, oder andere Anwendungen ermöglichen. Installieren Sie M.2 NVMe SSDs zur Cache-Beschleunigung Das TVS-h874 unterstützt SSD-Caching und verfügt über zwei M.2 Steckplätze, die M.2 PCIe NVMe SSDs mit 2280 Formfaktor (separat erhältlich) zur Steigerung der Gesamtleistung des NAS unterstützen. Beschleunigen Sie die KI-gestützte Bilderkennung mit TPU Durch die Nutzung einer Google Edge TPU für QNAP AI Core (der KI-gestützten Engine für Bilderkennung), kann Ihr TVS-h874 eine superschnelle Gesichts- und Objekterkennung durchführen. Google Edge TPU ermöglicht QuMagie die schnelle Verarbeitung tausender Fotos mit superschneller KI-Bilderkennung und Klassifizierung und QVR Face die Analyse von Videos in Echtzeit für die sofortige Gesichtserkennung. Aufbau einer High-Speed 2,5 GbE Netzwerkumgebung Das TVS-h874 verfügt über zwei 2,5GbE Ports. QNAP bietet umfassende, budgetfreundliche Speicher- und Netzwerklösungen, die eine Vielzahl von Verbindungsmöglichkeiten bieten. Rüsten Sie Ihr Arbeits- oder Heimnetzwerk jetzt einfach und flexibel auf, um bandbreitenintensive Anwendungen zu bewältigen. Ein schnelles 2,5GbE/10GbE NAS Ein QNAP NAS verfügt über einen oder mehrere 2,5GbE/10GbE Anschlüsse, und Port Trunking ermöglicht Ihnen die Kombination mehrerer Anschlüsse für ein größeres Bandbreitenpotenzial. Upgrade für Computer und Server Server und Desktops können PCIe-basierte QNAP Netzwerkkarten installieren, die 10G/5G/2,5G/1G/100M Multi-Gig unterstützen. Hinzufügen eines 5GbE Ports zu Laptops Laptops und aufrüstungsbeschränkte Computer können den tragbaren USB 3.2 Gen 1 auf 5GbE Adapter von QNAP verwenden, mit dem Sie sich über USB mit 5G/2,5G/1G/100M Netzwerken verbinden können. Ein Switch der 2,5GbE/10GbE unterstützt Die QNAP 10GbE/NBASE-T Switches unterstützen 10G/5G/2,5G/1G/100M und ermöglichen den Anschluss mehrerer Workstations und Geräte für die schnelle Zusammenarbeit in Umgebungen mit hoher Gerätedichte. Vielfältige E/A-Funktionen mit PCIe-Erweiterung Das TVS-h874 verfügt über zwei PCIe Steckplätze für die Installation verschiedener Erweiterungskarten zur Erweiterung des Anwendungspotenzials. Ultimative visuelle Erfahrung mit Full HD HDMI Ausgang und Echtzeit-Videotranskodierung HDMI Ausgang Das TVS-h874 verfügt über einen HDMI Ausgang, der Full HD unterstützt. Dies bietet große Vorteile für Anwendungen wie Videoproduktion/Bearbeitung oder Industriedesign, die eine hohe Auflösung und intensive Medienspeicherung, Übertragung und Anzeige erfordern. Sehen Sie NAS Medien oder virtuelle Maschinen auf einem Fernsehgerät an Wenn Sie das TVS-h874 an einen HDMI Bildschirm anschließen, können Sie auf dem NAS gespeic
De Gruyter Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 137 A1058337798
Frontmatter -- Inhalt -- a. Reichsrecht -- 1. Haften die früheren Deutschen Schutzgebiete noch aus den vor dem Kriege ausgegebenen Deutschen Schutzgebietsanleihen? Haftet das Deutsche Reich hierfür als Bürge? Nach welchen Gmndsätzen ist die Aufwertung der daraus hergeleiteten Forderungen zu bestimmen? -- 2. Zur Klagbegründung bei Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung. Kann der dadurch Geschädigte gegen den schuldiaen Beamten auf Feststellung klagen, daß dieser ihm zum Schadensersatz verpflichtet fei, soweit er, der Geschädigte, auf andere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermöge? — Zum Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung -- 3. Zur Anwendung des 933 BGB -- 4. In welchem Sinn besteht und wie wirkt das Formerfordernis des 313 BGB., wenn ein schriftlicher Mietvertrag seine Geltung von der Bedingung abhängig macht, daß es zur notariellen Beurkundung des in dem Mietvertrag vorgesehenen Vorkaufsrechts kommt -- 5. Kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers nach 770 Abs. 2 BGB. verweigern, wenn dem Gläubiger die Befugnis zur Aufrechnung gegenüber dem Hauptschuldner gemäß 393 BGB. fehlt? — Kann der Bürge wegen einer Forderung des Hauptschuldners, gegen die der Gläubiger nicht aufrechnen darf, das Zurückbehaltungsrecht nach 768 Abs. 1 BGB. geltend machen, wenn sie auf demselben rechtlichen Derhältnis bemht wie der Anspruch gegen den Bürgen -- 7. Kann der Eigentümer, der bei der Errichtung eines Gebäudes auf dem ihm gehörigen Grundstück A die Grenze des ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundstücks B überschritten hat, das Grundstück A derart mit einer Hypothek belasten, daß sich diese auf das Gebäude auch insoweit erstreckt, als es auf dem Grundstück B aufgeführt ist? -- 8. Muß derjenige Ehegatte, welcher dem Ehebruch des anderen Teils zugestimmt haben soll, das Fehlen seiner Zustimmung beweisen? -- 9. Welche Wirkung hat die Einrede der Unzulänglichkeit des übernommenen Vermögens im Falle des 419 BGB.? -- 10. Zur Rechtsstellung der Deutschen Reichspost auf Gmnd des Reichsmonopols am Fernsprechwesen. — Unterliegt sie wettbewerbsrechtlichen Gmndsätzen, wenn sie das ihr für Herstellung von Fernsprechanschlüssen zugegangene Anschriftenmaterial nach Verwendung hierfür einem Privatunternehmen zur Herstellung eines „Branchen-Fernsprechbuchs" gegen Entgelt überläßt, dieses Buch durch ihre Beamten vertreiben läßt, es amtlich empfiehlt und die Verwendung des Bildes des Reichsadlers auf dem Umschlag und dem Titelblatt des Buches gestattet? -- 11. Muß der Patentanmelder, um die Wirkung des Ausstellungsschutzes zu erlangen, bereits im Erteilungsverfahren eine entsprechende Ausstellungspriorität beanspruchen? — Gilt der Ausstellungsschutz für Erfindungen auch dann, wenn nicht der spätere Anmelder, sondern sein Lizenznehmer oder der Zweiterwerber der Lizenz die Erfindung ausstellt? -- 12. Wie ist die Boilmacht zur Stellung des Antrags auf Eintragung der Abtretung einer Grimdfchrrld — Briefgrundschuld oder Buchgrundschuld — zu Verstempeln? -- 13. Wie ist über die Kosten zu entscheiden, wenn der Konkursverwalter einen Aussondermrgsanspruch nach der Aufnahme des Rechtsstreits sofort anerkennt? Wann ist sein Anerkenntnis kein „sofortiges" mehr? -- 14. Sind Beitrittserklärungen zu einer Genossenschaft m. u. N. wirksam, die einen dem 127 GenG, entsprechenden ausdrücklichen Hinweis nicht enthalten? Kann ein solcher Formmangel durch Eintragung der Beitrittslustigen in die gerichtliche Liste der Genossen oder durch deren jahrelange Betätigung als Genossen geheilt werden? Über die Rechtslage im Falle solcher nichtigen Beitrittserklärungen -- 15. Welchen Einfluß hat das Inkrafttreten des Dritten Gesetzes über Änderungen in der Unfallverficherung vom 20. Dezember 1928 mit Wirkung vom 1. Juli 1928 an auf den Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen feinen Dienstherren aus einem Unfall, den e
FALLER OSKAR TV-Sprachverstärker tragbar, bis ca. 30m AUX/Toslink-Anschluss bis zu 16h Laufzeit 470075
Tragbarer TV-Sprachverstärker Endlich den Fernseher wieder verstehen: Der Sprachverstärker OSKAR von FALLER verleiht deinem TV-Gerät die beste Soundqualität: Er vereint eine einzigartige Technologie zur Dialogoptimierung mit kompaktem Design. Zwei Breitband-Lautsprecher und ein Passivtreiber sorgen für besten Klang und eine klare Sprachwiedergabe. So verpasst du keine Dialoge mehr, weil Soundeffekte oder Musik die Sprache überlagern. Wer wieder Freude am Fernsehen haben und keine wichtigen Dialoge mehr verpassen möchte, trifft mit OSKAR die richtige Wahl. Das Gerät wurde besonders für Menschen mit nachlassendem Hörvermögen entwickelt und sorgt für ein entspanntes Fernseherlebnis ohne Frust und Ermüdung. Partner oder Nachbarn werden dabei nicht gestört. OSKAR überzeugt durch einfachste Bedienung für vollen TV-Genuss! Was erhalte ich? TV-Sprachverstärker Basisstation (Sende- und Ladestation) optisches Audiokabel 3,5 mm Audiokabel (Klinke) USB-Kabel USB-Netzteil Bedienungsanleitung Ausstattung TV-Sprachverstärker optimiert TV-Ton gezielt für verständliche Dialoge einfache Ein-Knopf-Bedienung funktioniert als TV Lautsprecher mit allen gängigen Fernsehern 2 x 35 mm Vollbereichslautsprecher (2 W + 2 W, 1% THD, 1 KHz, 4 Ω) Passivtreiber für Bass 3 vorprogrammierte Sprachoptimierungsfunktionen bieten individuelle Anpassungsmöglichkeiten dank innovativer Technologie zur Stimmoptimierung werden Stimmen gezielt hervorgehoben, sodass Gespräche und Dialoge auch bei normaler Lautstärke mühelos verständlich sind kann auch mit Kopfhörern verwendet werden wiederaufladbarer Lithium-Ionen-Akku (INR 18650, 3.350 mAh, 3,63 V) Akku-Ladezeit: ca. 4 Stunden Akku-Laufzeit: ca. 16 Stunden hochwertiges Aluminiumgehäuse mit Tragegriff Anschlüsse & Verbindungen AUX-In (3,5 mm Klinke), AUX-Out (3,5 mm Klinke), Toslink (optischer Eingang), USB-C (DC 5.0 V, 2.0 A) kabellose Verbindung: Frequenzband LC3 mit geringer Latenz (2.402 GHz - 2.480 GHz); maximale Reichweite: ca. 30 m Maße Basisstation: 160 x 66 x 25 mm (B x T x H) OSKAR: 240 x 60 x 102 mm (B x T x H) Gewicht Basisstation: ca. 107 g OSKAR®: ca. 770 g Identifikationsnummer GTIN: 4260117325687 Bitte beachten Dieser Artikel kann nicht an einen Paketshop oder eine Packstation bestellt werden. Eine Lieferung ins Ausland ist leider nicht möglich.
De Gruyter Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 137
Frontmatter -- Inhalt -- a. Reichsrecht -- 1. Haften die früheren Deutschen Schutzgebiete noch aus den vor dem Kriege ausgegebenen Deutschen Schutzgebietsanleihen? Haftet das Deutsche Reich hierfür als Bürge? Nach welchen Gmndsätzen ist die Aufwertung der daraus hergeleiteten Forderungen zu bestimmen? -- 2. Zur Klagbegründung bei Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung. Kann der dadurch Geschädigte gegen den schuldiaen Beamten auf Feststellung klagen, daß dieser ihm zum Schadensersatz verpflichtet fei, soweit er, der Geschädigte, auf andere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermöge? — Zum Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung -- 3. Zur Anwendung des 933 BGB -- 4. In welchem Sinn besteht und wie wirkt das Formerfordernis des 313 BGB., wenn ein schriftlicher Mietvertrag seine Geltung von der Bedingung abhängig macht, daß es zur notariellen Beurkundung des in dem Mietvertrag vorgesehenen Vorkaufsrechts kommt -- 5. Kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers nach 770 Abs. 2 BGB. verweigern, wenn dem Gläubiger die Befugnis zur Aufrechnung gegenüber dem Hauptschuldner gemäß 393 BGB. fehlt? — Kann der Bürge wegen einer Forderung des Hauptschuldners, gegen die der Gläubiger nicht aufrechnen darf, das Zurückbehaltungsrecht nach 768 Abs. 1 BGB. geltend machen, wenn sie auf demselben rechtlichen Derhältnis bemht wie der Anspruch gegen den Bürgen -- 7. Kann der Eigentümer, der bei der Errichtung eines Gebäudes auf dem ihm gehörigen Grundstück A die Grenze des ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundstücks B überschritten hat, das Grundstück A derart mit einer Hypothek belasten, daß sich diese auf das Gebäude auch insoweit erstreckt, als es auf dem Grundstück B aufgeführt ist? -- 8. Muß derjenige Ehegatte, welcher dem Ehebruch des anderen Teils zugestimmt haben soll, das Fehlen seiner Zustimmung beweisen? -- 9. Welche Wirkung hat die Einrede der Unzulänglichkeit des übernommenen Vermögens im Falle des 419 BGB.? -- 10. Zur Rechtsstellung der Deutschen Reichspost auf Gmnd des Reichsmonopols am Fernsprechwesen. — Unterliegt sie wettbewerbsrechtlichen Gmndsätzen, wenn sie das ihr für Herstellung von Fernsprechanschlüssen zugegangene Anschriftenmaterial nach Verwendung hierfür einem Privatunternehmen zur Herstellung eines „Branchen-Fernsprechbuchs" gegen Entgelt überläßt, dieses Buch durch ihre Beamten vertreiben läßt, es amtlich empfiehlt und die Verwendung des Bildes des Reichsadlers auf dem Umschlag und dem Titelblatt des Buches gestattet? -- 11. Muß der Patentanmelder, um die Wirkung des Ausstellungsschutzes zu erlangen, bereits im Erteilungsverfahren eine entsprechende Ausstellungspriorität beanspruchen? — Gilt der Ausstellungsschutz für Erfindungen auch dann, wenn nicht der spätere Anmelder, sondern sein Lizenznehmer oder der Zweiterwerber der Lizenz die Erfindung ausstellt? -- 12. Wie ist die Boilmacht zur Stellung des Antrags auf Eintragung der Abtretung einer Grimdfchrrld — Briefgrundschuld oder Buchgrundschuld — zu Verstempeln? -- 13. Wie ist über die Kosten zu entscheiden, wenn der Konkursverwalter einen Aussondermrgsanspruch nach der Aufnahme des Rechtsstreits sofort anerkennt? Wann ist sein Anerkenntnis kein „sofortiges" mehr? -- 14. Sind Beitrittserklärungen zu einer Genossenschaft m. u. N. wirksam, die einen dem 127 GenG, entsprechenden ausdrücklichen Hinweis nicht enthalten? Kann ein solcher Formmangel durch Eintragung der Beitrittslustigen in die gerichtliche Liste der Genossen oder durch deren jahrelange Betätigung als Genossen geheilt werden? Über die Rechtslage im Falle solcher nichtigen Beitrittserklärungen -- 15. Welchen Einfluß hat das Inkrafttreten des Dritten Gesetzes über Änderungen in der Unfallverficherung vom 20. Dezember 1928 mit Wirkung vom 1. Juli 1928 an auf den Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen feinen Dienstherren aus einem Unfall, den e