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SAMEN PFANN Möhre Rotin
- Premium-Gesundheitsmöhre: Ideal für bewusste Ernährung dank hohem Karotingehalt, das zu Vitamin A umgewandelt wird und die Sehkraft sowie das Immunsystem stärkt. - Zuckersüßer Geschmack & saftiges Aroma: Dunkelorangerote, glattschalige Möhren ohne grüne Köpfe – perfekt für Rohkost, Säfte und schmackhafte Gerichte. - Einfacher Anbau mit hoher Ernteausbeute: Gedeiht zuverlässig von März bis Juni im Freiland, mit Ernte von Juli bis November. - Optimal für lockere Böden: Gelingt besonders gut in humosem, sandigem Boden – Tipps zur Pflege (z. B. Schutznetz gegen Möhrenfliegen) inklusive. - Zeitsparende Markiersaat möglich: Langsame Keimung (3–5 Wochen) wird durch Radieschen als Platzhalter vereinfacht. Die Gesundheitsmöhre mit dem hohen Karotingehalt. Rotin hat eine zylindrische Form, färbt frühzeitig dunkelorangerot, ist gut abgestumpft und glattschalig. Frei von grünen Köpfen, der Geschmack ist zuckersüß, hoher Saftgehalt. Aussaat: Ab Anfang März bis Mitte Juni direkt ins Freiland. Reihenabstand 20-25 cm, in der Reihe 3-4 cm. Keimdauer: 3-5 Wochen Keimtemparatur: 6-20 °C. Möhren keimen verhältnismäßig langsam, als Markiersaat em-pfiehlt sich Radies. Standort: Leichter humoser und sandiger Boden in alter Dungkraft, schwere tonige Böden führen zu Missbildungen. Sonnige Lage. Pflege: Bei zu dichtem Stand vereinzeln. Düngung nach dem Auflaufen. Niemals auf frisch gedüngten Boden aussäen. Gleichmäßig feucht halten. Leichtes Anhäufeln verhindert grüne Köpfe. Gegen Möhrenfliegenbefall mit Gemüseschutznetz abdecken. Ernte- / Blütezeit : Juli bis November
Die traditionelle Prüfung eines Grundrechtseingriffs in isolierter Betrachtung greift regelmäßig zu kurz, wenn ein Eingriff im Zusammenhang mit weiteren Grundrechtseingriffen steht, die die Freiheit des Einzelnen in ihrer Gesamtheit beeinträchtigen. Das stellt die Grundrechtsdogmatik vor Herausforderungen. Wie kann die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Akts diesem Zusammenhang gerecht werden? Die Lösung bietet die Figur der additiven Grundrechtseingriffe und deren verfassungsrechtliche Dogmatik. Additive Grundrechtsgriffe sind in vielen Disziplinen des öffentlichen Rechts zu finden. Das Steuerrecht, das Wirtschaftsrecht und das Infektionsschutzrecht sind Beispiele. Christian Benz legt den Fokus indes auf ein anderes aktuelles und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer wiederkehrendes Phänomen: additive Überwachungsmaßnahmen von Polizei und Nachrichtendiensten.
Mohr Siebeck Mehrpersonenverhältnisse im Schiedsverfahren
Bis heute sind Mehrpersonenverhältnisse im Schiedsverfahren mit Rechtsunsicherheit behaftet. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht hilft hier nur wenig weiter, ist es doch in seinem subjektiven Anwendungsbereich auf einen Parteienrechtsstreit begrenzt. Daher obliegt es den Nutzern der Schiedsgerichtsbarkeit, eigene Bestimmungen zu treffen, um darüberhinausgehende Konstellationen abzubilden. Dafür muss eine bislang zu wenige beachtete Dimension in den Vordergrund gerückt werden: die verfassungsrechtliche. Sie bildet nicht nur den Grundstein für die Legitimation des deutschen Schiedsverfahrensrechts, das privatem Schiedsverfahren und Schiedsspruch verbindliche Wirkungen zuspricht, sondern erst recht für jede Erweiterung seiner Bestimmungen. Wie sich dies auf die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen der Abbildung von Mehrpersonenverhältnissen im Schiedsverfahren auswirkt, ist Gegenstand dieser Arbeit.
"Das Menschliche im Recht" ist ein zentrales Moment für die Haltung Alexander Hollerbachs zu Recht und Rechtswissenschaft. Es zeigt sich für ihn in zwei Facetten: Zum einen ist das Recht ein auf die Menschen bezogenes, durchaus fehlbares Menschenwerk. Zum anderen verlangt gerade die Rechtswissenschaft denen, die sie betreiben, gewisse "menschliche Qualitäten" ab. Alexander Hollerbach, dem dieser Band gewidmet ist, hat dies seinem rechtsphilosophischen, kirchen- und staatskirchenrechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen Schaffen zu Grunde gelegt. Die vorliegenden Aufsätze stammen aus einer Gedenkveranstaltung zu seinen Ehren.
Mohr Siebeck Menschenrechtssozialisation auf Online-Plattformen
Martin Fertmann beleuchtet die Entwicklung des von Meta geschaffenen Oversight Boards zu einem zentralen Akteur bei der Herausbildung internationaler Menschenrechtsstandards in der Inhaltemoderation. Er untersucht die Plattformen Facebook, Instagram und Threads im Zeitraum von 2020 bis 2024. Auf Basis einer umfassenden Auswertung der Gründungsdokumente, 65 Entscheidungen und vier Stellungnahmen rekonstruiert der Autor die Selbst- und Fremdbeschreibung des Oversight Boards und analysiert seine wachsende normative Autorität. Ausgangspunkt ist ein regeltheoretischer Ansatz, der auf H.L.A. Harts Konzept der sekundären Regeln zurückgreift, um interne Geltungsstrukturen und Entscheidungsbefugnisse zu bestimmen. Ergänzend wird das Spiralmodell der Menschenrechtssozialisation herangezogen, um den Prozess der Integration internationaler Normen in private Regelsysteme zu erfassen. Die Analyse zeigt, dass das Oversight Board ursprünglich auf die privaten Regelwerke Metas beschränkt war, sich jedoch zunehmend an internationalen Menschenrechtsstandards orientiert. Diese Entwicklung begründet eine Hierarchie, in der internationale Normen über den Nutzungsbedingungen stehen. Des Weiteren zeigt die Studie, wie das Oversight Board zwischen Meta, internationalen Organisationen und zivilgesellschaftlichen Akteuren vermittelt und durch öffentliche Stellungnahmen sowie Antwortpflichten rekursive Diskurse erzeugt. Damit verengt sich Metas Handlungsspielraum, während sich eine institutionelle Verankerung menschenrechtlicher Prinzipien in der Unternehmenspraxis vollzieht. Die Arbeit leistet einen wichtigen Beitrag zur Analyse der Entstehung transnationaler Normautorität im digitalen Raum.
Die juristische Methode und ihre Kritik können auf eine lange Geschichte zurückblicken. Einen Meilenstein bildet der sogenannte "Methodenstreit", der um die Frage kreist, was geschieht, wenn in der Rechtspraxis Urteile gefällt werden? Die Antwort lautet: Es entscheiden nicht nur Texte, sondern auch das Rechtsgefühl, da Juristen Menschen sind. Herausforderungen wie Künstliche Intelligenz verdeutlichen die Grenzen mechanistischer Ansätze, da KI keinen Leib hat, keine Gefühle kennt und ihre Entscheidungen oft undurchsichtig bleiben. Angesichts dieser Defizite wird die klassische Methode, soweit sie an den Erfordernissen von Transparenz, Kohärenz, menschlicher Erfahrung und juristischer Überzeugungskraft festhält, auch im Zeitalter der Digitalisierung eine Zukunft haben.
Robert Deinhammer präsentiert einen innovativen Ansatz zur Naturrechtsethik in systematischer Absicht. Bewahrenswerte Anliegen der aristotelisch-thomasischen Tradition werden mit zeitgenössischen philosophischen Einsichten verbunden, wobei insbesondere der Kritische Rationalismus eine zentrale Rolle spielt. Dabei können wesentliche Einwände entkräftet und das Potential einer solchen Ethik aufgezeigt werden. Auch das Verhältnis zwischen Moral und christlichem Glauben wird geklärt. Als Ergebnis stellt sich heraus, dass trotz der unüberwindlichen menschlichen Fehlbarkeit und Begrenztheit eine realitätsbezogene Ethik durchführbar ist, die uns in die Lage versetzt, einen kritisch-rationalen Standpunkt gegenüber der konventionellen Moral einzunehmen und sie mithilfe objektiver normativer Kriterien zu bewerten und zu verbessern. So wird eine Verständigung über strittige moralische Geltungsansprüche auch über kulturelle und weltanschauliche Grenzen hinweg möglich, wie es der Würde des Menschen entspricht.
Die Frage, was staatliche Strafe ihrer Essenz nach eigentlich ist und ob und wie sie sich rechtfertigen lässt, ist alt und frustrierend. Häufig wird ihr mittels Verweisen auf vermeintlich intuitive Gewissheiten aus dem Weg gegangen. Nichtsdestotrotz ist die staatliche Strafe bis heute Gegenstand heftiger Debatten. Sie werfen ein Schlaglicht auf eine Institution, deren Natur und Rechtfertigung in ihrem Kernbereich vage geblieben sind. Vor diesem Hintergrund nimmt Kristina Peters die Straftheorie Hegels in den Blick und bringt sie in einen Dialog mit aktuellen Entwürfen. Wo hat sich die Debatte weiterentwickelt? Wo bestehen alte Probleme fort? Wo war die Diskussion vielleicht schon einmal weiter? Kurz: Sollten sich diejenigen, die sich der schwierigen Aufgabe stellen, eine tragfähige moderne Straftheorie zu entwickeln, überhaupt noch mit Hegel auseinandersetzen?
Seit der Jahrtausendwende werden Daten von Personen in der EU in zunehmendem Maße von Unternehmen außerhalb der EU verarbeitet. Mit der Einführung des sog. "Marktortprinzips" müssen auch diese Unternehmen die Vorgaben der DSGVO beachten. Dadurch sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für eine inner- und außereuropäische Datenverarbeitung geschaffen werden. Zudem soll ein hohes Schutzniveau gewährleistet werden, auch wenn das datenverarbeitende Unternehmen außerhalb der EU ansässig ist. Diese extraterritoriale Anwendbarkeit der DSGVO wird als eine ihrer zentralen Errungenschaften erachtet. Für die Erreichung dieser Ziele kommt der behördlichen Durchsetzbarkeit eine große Bedeutung zu. Sebastian Theß untersucht die mannigfaltigen Grenzen und Spielräume für die behördliche Durchsetzung der DSGVO gegenüber außereuropäischen Datenverarbeitern.
Im 6. Jahrhundert n. Chr. wurde ein großer Teil der oströmischen Bevölkerung von sehr konkreten Ängsten vor dem unmittelbar bevorstehenden Ende der Welt umgetrieben. Diese Naherwartungen folgten aus chronologischen Kalkulationsmodellen zur Dauer der irdischen Weltzeit, die seit dem 3. Jahrhundert aufkamen und zunehmende Popularität genossen, und schienen durch eine Reihe schwerer Katastrophen, die ab ca. 500 einsetzten und schließlich in der ‚Justinianischen Pest' (541/42) kulminierten, eine Bestätigung zu finden. Die Erwartung des drohenden Weltendes musste sich auch auf die Wahrnehmung von Zeit und den Umgang mit ihr auswirken. Tatsächlich zeigt ein näherer Blick auf zeitgenössische Texte, dass das Thema ‚Zeit' im 6. Jahrhundert intensiv diskutiert wurde. Mitlebende boten unterschiedliche Strategien an, um mit dem nahenden Ende umzugehen. Dazu zählten die Enteschatologisierung der Gegenwart und Zukunft, die Umwandlung von zeitlicher Tiefe in räumliche Breite, Beschleunigung und Retardation sowie Konzepte wie Pluritemporalität und Nontemporalität. Nicht nur Theologen und Historiographen, sondern sogar Kaiser Justinian selbst beteiligten sich an dieser Debatte. Insbesondere der Kaiser bemühte sich, die Hoheit über die Zeit zu gewinnen; er definierte Vorgaben für Zeitmessung und -festlegung, legte aber auch einen Vorschlag für eine neue Periodisierung der römischen Geschichte vor. Verschiedene Zeitgenossen setzten sich mit diesen Vorgaben auseinander und widersprachen. Mischa Meier widmet sich diesem Ringen um die Zeit, welche einen bisher vernachlässigten Aspekt der Geschichte des 6. Jahrhunderts darstellt.
Mohr Siebeck Dogmatikblindheit im Mehrebenensystem
In the European multi-level system, national law and EU law are linked in such a way that EU law establishes requirements for national private law in terms of its substance and, in some cases, its form, but never in terms of its doctrinal principles. Viktoria Kraetzig develops a paradigm for processing EU law in the national legal orders: the "blindness" of the higher level towards doctrinal concepts of the lower level. She points out that the legal actors in the Member States shall not use their own conceptual frameworks to interpret EU law and impose doctrinal thinking of their own system on it. Accordingly, the questions referred to the CJEU must be free of doctrinal assumptions inherent in the national systems as the court, as an actor of Union law, cannot be familiar with them. The CJEU delivers its judgments without knowledge of doctrinal concepts of the Member States legal orders' and without adjusting its answers to national doctrinal thinking.
Alexander Archner's study begins with a thorough analysis of the history of arbitration award scrutiny and its present application by various arbitral institutions. This analysis is then used to assess the legitimacy of this control in its various forms and to explore the question of the purpose of the scrutiny.
Im Biomedizinrecht trifft ein komplexer, sich beständig weiterentwickelnder Regelungsgegenstand auf einen seit langem untätigen Gesetzgeber, der in einer „Strategie veralteten Rechts" selbst punktuelle Anpassungen der Regulierung unterlässt. Elisabeth Kaupp stellt die Grundlagen richterlicher Rechtsfortbildung dar und untersucht anschließend das besondere Spannungsverhältnis zwischen Grundrechten, medizinischem Fortschritt, veraltetem Recht und richterlicher Rechtsfortbildung im Biomedizinrecht. Anhand der Analyse ausgewählter Regelungen des Embryonenschutzgesetzes und der Rechtsprechung hierzu zeigt sie auf, wo und wie Richterinnen und Richter das Recht fortbilden, welchen Grenzen sie dabei unterliegen und zu welchen Problemen richterliche Rechtsfortbildung führen kann. Dabei wird deutlich, dass bei bewusster Untätigkeit des Gesetzgebers Brüche im rechtsstaatlichen Gefüge entstehen, die verfassungsrechtliche Grundprinzipien wie das der Gewaltenteilung in Frage stellen.
Mohr Siebeck Unionsbürgerschaft und Auslieferungsschutz
Das Gebot der Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger zählt zur Rechtstradition aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Unionsbürgerschaft demgegenüber - durch den Gerichtshof der Europäischen Union immerhin als „grundlegende[r] Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten" stilisiert - hatte für die Zulässigkeit von Auslieferungen lange keinerlei Bedeutung. Hendrik Meier fragt, ob dasselbe Rechtsinstitut, das den Aufenthalt im gesamten Gebiet der Europäischen Union ermöglicht, inzwischen auch davor schützt, aus diesem Gebiet heraus ausgeliefert zu werden. Ausgehend von der Judikatur des Gerichtshofs untersucht er den über die Unionsbürgerschaft vermittelten Auslieferungsschutz im Falle drittstaatlicher Auslieferungsersuchen und geht damit zugleich der grundlegenden Fragestellung nach, anhand welcher Kriterien das Recht Personen unterschiedlich behandelt.
Recht haben und Recht bekommen sind auch im Verwaltungsrecht zwei sehr unterschiedliche Dinge. Anders als im Zivilprozess kann die praktische Beweisbarkeit von Ansprüchen nicht in den Bereich der Parteienverantwortung geschoben werden. Denn der gesetzlich geregelte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet dem Grunde nach die verfahrensführende Behörde bzw. das erkennende Gericht dazu, den Tatsachenstoff eines Verfahrens zu ermitteln. Pia Wirtz untersucht die Folgen der Unaufklärbarkeit von Tatsachen in verwaltungsrechtlichen Verfahren. Zugleich beschäftigt sie sich mit der Verteilung der Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenstoffes unter dem Untersuchungsgrundsatz und implementiert unter Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen im Beweislastsystem den Begriff der "formellen Mitwirkungslast".
Mohr Siebeck Nachhaltigkeitsaspekte in der EGMR-Rechtsprechung
Zur Durchsetzung von Klimaschutz werden vermehrt Gerichte aufgefordert, auf staatliche Akteure einzuwirken. Alena Diepold untersucht vor diesem Hintergrund, wie das Konzept der Nachhaltigkeit Einfluss auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nimmt. Sie zeigt auf, welche Ansatzpunkte die europäischen Menschenrechte bieten, um das Konzept einfließen zu lassen und inwiefern diese weiterentwickelt werden könnten. Dabei nimmt sie Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten. Abschließend stellt sie Überlegungen dazu auf, inwiefern die Menschenrechtskonvention ergänzt werden könnte, um dem Nachhaltigkeitsprinzip zu größerer Wirkung zu verhelfen. Dabei legt sie ein Augenmerk darauf, dass mit der Annahme zukunftsgerichteter Verantwortung auch neue Beschränkungen für Menschenrechte eingeführt werden könnten.
Digitale Diskursräume eröffnen nicht nur Partizipationschancen. Sie sind auch Forum für Desinformationskampagnen und manipulative Verhaltensweisen. Paradigmatisch für diese Ambivalenz steht das Phänomen der Social Bots. Dabei handelt es sich um automatisierte Profile in sozialen Netzwerken, die unter Vortäuschung einer menschlichen Identität am Kommunikationsprozess teilnehmen. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive verdeutlichen Social Bots die normativen Konfliktlinien, die der "digitale Strukturwandel der Öffentlichkeit" mit sich bringt: Einerseits verdient auch automatisierte und anonyme Kommunikation grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit. Gleichzeitig verzerren Social Bots die öffentliche Meinungsbildung und stehen damit im Konflikt mit dem Prinzip kommunikativer Chancengleichheit. Paul Dürr entwickelt dogmatische Lösungskonzepte, um die Risiken digitaler Manipulationsformen verfassungsrechtlich abzubilden und Regulierungsinitiativen angemessen zu bewerten.
Während Europa den gewaltigen Umwälzungen des 19. Jahrhunderts entgegensteuerte, entdeckte man auf dem Berg Athos ein verloren geglaubtes Werk des Hippolytus von Rom. Dieser Fund entfachte lebhafte Diskussionen unter Intellektuellen sowie in der breiten Öffentlichkeit in Großbritannien und Deutschland. Der antike Kirchenvater stieg bald zu einer lebendigen Stimme in den Debatten über Theologie, Kirche und die Zukunft Europas auf und wurde mit der Internationalen Weltausstellung in London 1851 in Verbindung gebracht, nicht so sehr wegen der Wiederentdeckung selbst, sondern wegen ihrer Verwendung durch den Laientheologen und mächtigen preußischen Diplomaten in London Christian Carl Josias Bunsen. Dieser machte sich ehrgeizig daran, das Christentum zu modernisieren. Pierre Sfendules beleuchtet Bunsens Werk, die Kommunikationszusammenhänge der Elenchos-Kontroverse, an der führende Persönlichkeiten wie Ferdinand Christian Baur, Ignaz von Döllinger sowie Giovanni Battista de Rossi teilnahmen, und vertieft das Verständnis für die transnationale Rolle der frühen Kirchengeschichte in den politischen und theologischen Debatten des 19. Jahrhunderts.
Mohr Siebeck Die Wiederbelebung eines "Nicht-Ereignisses"?
Wieso wurde in einem so zentralen Moment der deutschen Geschichte, wie der Vereinigung der beiden deutschen Teilstaaten 1990, das bundesdeutsche Grundgesetz nicht durch eine gesamtdeutsche Verfassung ersetzt? Zeigt sich darin das Desinteresse „der“ Westdeutschen – wie neuerdings wieder vermutet wird? Welche anderen Gründe lassen sich für dieses „Nicht-Ereignis“; wie es schon Mitte der 1990er genannt wurde, anführen? Diesen Fragen wird in den Beiträgen des Bandes aus ost- und westdeutscher sowie generationen- und disziplinenübergreifender Perspektive nachgegangen. Damit verbunden ist zudem die Frage, welche Geschichten wir über unsere Verfassung erzählen und was sich daraus über die deutsche Geschichte ablesen lässt.