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Mohr Siebeck Umsetzungsrecht
Internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen oder die Europäische Union geben den Mitgliedstaaten zunehmend konkrete Rechtsetzungsziele vor. Paradebeispiel ist die Richtlinie des Unionsrechts. Eine wichtige Rolle spielen auch Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Die deutsche Gesetzgebung ist dabei doppelt gebunden, an das Völkerrecht und an die Verfassung. Dabei stellen sich zwei zentrale Fragen: Was ist, wenn eine Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtung gegen die Verfassung, insbesondere gegen Grundrechte, verstoßen würde? Und welche Auswirkungen hat eine schlichte Umsetzung internationaler Vorgaben auf die demokratischen und rechtsstaatlichen Funktionen der Gesetzgebung? Andreas Funke geht diesen Fragen nach und zeigt, wie sich die Gestalt der vom Grundgesetz verfassten auswärtigen Gewalt verändert. Letztlich lässt sich Umsetzungsrecht durchaus als eine eigene Art von Recht ansehen.
Die Lufthoheit des Staates bildet das Grundprinzip des internationalen Luftrechts. Sie hat sich völkergewohnheitsrechtlich entwickelt und im Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt von 1944 eine multilaterale Kodifizierung erfahren. Während die jedem Staat in seinem Luftraum zustehende Lufthoheit in diesem Abkommen als 'voll und ausschließlich' bezeichnet wird, sind immer mehr völker- und europarechtliche Tendenzen zu beobachten, die einen Wandel der Lufthoheit bewirken. Marcus Schladebach untersucht erstmals umfassend den gegenwärtigen Gehalt des Lufthoheitsprinzips, identifiziert neuere Regelungen zur Einschränkung und Ausdehnung der Lufthoheit und systematisiert die offengelegten Wandlungstendenzen. Im Ergebnis stellt er einen erheblichen Bedeutungsverlust fest und plädiert daher für eine Neubestimmung dieses luftrechtlichen Grundprinzips.
Rainer Grote zeichnet zunächst die Entwicklung und Funktion der im staatsrechtlichen Positivismus und in Auseinandersetzung mit ihm vertretenen Organlehren für die Interpretation staatsorganisatorischer Grundstrukturen nach. Anschließend erstellt er eine umfassende Bestandsaufnahme der Hauptanwendungsgebiete verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Organstreitverfahren im geltenden Recht unter Einbeziehung rechtsvergleichender und europarechtlicher Aspekte. Auf dieser Grundlage wird im dritten Teil der Versuch einer Klärung von Inhalt, Funktion und Durchsetzungsmodalitäten subjektivierter innerorganisatorischer Rechtspositionen unternommen. Der Autor untersucht, ob und in welchem Umfang konkrete innerorganisatorische Berechtigungen sich materialen Organisationsprinzipien wie dem Demokratie- und dem Gewaltenteilungsprinzip zuordnen lassen, die über ihre kompetenzielle Ausformung im Staats- und Verwaltungsorganisationsrecht den zuständigen Verfassungs- und (Selbst-) Verwaltungsorganen ein jeweils abgestuftes Maß an politischer oder zumindest funktionaler Autonomie vermitteln und damit als regulative Prinzipien der intra- und zwischenorganschaftlich ablaufenden Kommunikationskreisläufe fungieren. Er zeigt auf, welche Folgerungen sich daraus für eine Weiterentwicklung der prozessualen Grundlagen des Organstreits ergeben.
Die Menschenwürde nimmt in vielen nationalen Verfassungen und internationalen Vereinbarungen eine herausragende Stellung ein. Sie ist jedem einzelnen Menschen qua seines Menschseins inhärent und hängt nicht von der Disposition anderer ab, ist also unverfügbar. Die Einsicht in diese Unverfügbarkeit speist sich nicht zuletzt aus den Erfahrungen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Sie ist eine Lehre aus Kollektivismus, Totalitarismus, verbrecherischer Kriegsführung und Genozid. Doch diese Unverfügbarkeit der Menschenwürde - obgleich von der vorherrschenden Meinung der Menschen sowie der Wissenschaften akzeptiert - ist weder ganz unumstritten noch in all ihren Details und Folgerungen klar und eindeutig erfasst. Eine Vertiefung ihres Verständnisses lässt sich nur im interdisziplinären Austausch zwischen Philosophie, Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft, Theologie und Angewandter Ethik erreichen. Zu diesem Zweck versammelt der vorliegende Band Beiträge, welche die Unverfügbarkeit der Menschenwürde aus der Perspektive dieser verschiedenen Disziplinen untersuchen.
Wann ist eine Verfassung stabil? Konstantin Chatziathanasiou geht der Frage interdisziplinär nach. Dazu setzt er bei Artikel 146 Grundgesetz an. Diese rätselhafte Schlussvorschrift verweist auf Bedingungen jenseits des rein Rechtlichen. Die politische Ökonomie beschreibt diese Bedingungen näher: Die Verfassung muss unterschiedliche Interessen so in Ausgleich bringen, dass die Befolgung im Eigeninteresse der Adressaten liegt. Die quantitative Verfassungsvergleichung gibt weitere Anhaltspunkte - ohne aber Ursachen und Wirkungen bestimmen zu können. Hier liegt die Stärke von Entscheidungsexperimenten, in denen verfassungstheoretisch relevante Annahmen unter kontrollierten Bedingungen geprüft werden. In einem eigenen Experiment untersucht der Autor die Akzeptanzbedingungen einer sozialen Ordnung. Die Ergebnisse deuten auf die Rolle von (materieller) Gleichheit hin und leisten einen Beitrag zu einer Theorie der stabilen Verfassung.
Christoph Krummacher erschließt das komplexe Feld der Kirchenmusik über verschiedene Zugänge: Im ersten Teil führt er in die theologische und musikwissenschaftliche Problemstellung mittels einer Relecture der relevanten Literatur der letzten sechs Jahrzehnte ein. Der zweite Teil vermittelt die für die Gemeindepraxis erforderlichen Kenntnisse des Kirchenliedes und seiner Geschichte sowie eine knappe Geschichte der vokalen und instrumentalen Kirchenmusik. Der dritte Teil ist der Theorie der Kirchenmusik gewidmet, stellt musiktheologische und ästhetische Konzepte aus Vergangenheit und Gegenwart vor und greift den derzeitigen Diskurs auf, um zu einer eigenen Standortbestimmung zu gelangen. Im vierten Teil werden die Praxisfelder der Kirchenmusik behandelt, von der praktischen Liturgik und dem Gemeindeaufbau bis zu gesellschaftlichen Aspekten einer kirchlichen Kulturdiakonie. Theorie und Praxis der Kirchenmusik werden in diesem Buch über ein verengendes, rein theologisches Verständnis hinaus mit ästhetischen Perspektiven verschränkt: Kirchenmusik wird mithin verstanden als ein spezifischer Ort der Welterfahrung und Praxis des Glaubens. Insofern richtet es sich sowohl an Theologen als auch an Kirchenmusiker.
Das Umwelt-, Technik- und Sicherheitsrecht hat sich zu einem hochkomplexen Normengebilde entwickelt. Ob es allerdings einen ausreichenden Schutz der menschlichen Gesundheit vor Umweltschadstoffen sicherstellt, erscheint angesichts zunehmender durch Umweltverschmutzungen zumindest mitverursachter Krankheiten zweifelhaft. Die Autorin untersucht die Rolle des Menschen als Maßstab im Rahmen der zu seinem Schutz geschaffenen Normen. Dabei wird zum einen besonderes Augenmerk auf die Berücksichtigung empfindlicher Personen wie beispielsweise Kinder, Schwangere und ältere Menschen gelegt. Zum anderen wird untersucht, inwieweit die typischerweise auftretenden additiven und synergistischen Wirkungen von Umweltschadstoffen berücksichtigt werden. Als Referenzgebiete dienen neben dem Immissionsschutzrecht das Lebensmittel- und Arbeitsschutzrecht. Es zeigt sich, daß insbesondere bei der Festlegung von Grenzwerten umfangreiche Schutzdefizite bestehen. Dieser Befund wird am Maßstab der nach Art. 2 II 1 GG bestehenden Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit gemessen, die bislang für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Umweltschadstoffen noch kaum konkretisiert worden ist. Im Anschluß daran wird erörtert, inwieweit ein ausreichender Schutz der prozeduralen Absicherung bedarf. Die Autorin erarbeitet Vorschläge wie das Verfahren der Grenzwertfindung ausgestaltet werden kann. Sie geht dabei rechtsvergleichend auf die Verfahrensregelungen in den USA ein. Den Abschluß der Arbeit bildet ein Ausblick auf die europäische Perspektive des Schutzes der menschlichen Gesundheit vor Umweltschadstoffen.
Wider die ubiquitäre Zerstörung der Natur, insbesondere aufgrund des menschengemachten Klimawandels, wird - von einer rechtsphilosophischen Warte aus - immer lauter deren Be-Rechtigung gefordert. Die Forderung nach Eigenrechten bleibt dem System der subjektiven Rechte verpflichtet; sie ist eine liberale Argumentation, die Freiheit (nur) vom subjektiven Recht her und im Gewand des subjektiven Rechtes denkt. Übersehen wird dabei bisweilen, dass das positive Recht auch ohne Anerkennung von Eigenrechten zur Verleihung höchstpersönlicher Rechtspositionen an einzelne Tiere imstande ist. So gewährleistete beispielsweise das artenschutzrechtliche Tötungsverbots den begünstigten Tieren so etwas wie ein individuelles Recht auf Leben. Allerdings hat diese Stellung just unter dem Eindruck des Klimawandels eine kontinuierliche Begrenzung erfahren: Die Neuregelung zur Ermittlung des Tötungsrisikos für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten durch den Betrieb von Windenergieanlagen ( 45b BNatSchG), die einen solchen nunmehr auch unter Hinnahme „sozialadäquater Verlustrisiken" ermöglicht, ist wohl das augenfälligste Beispiel dieser Entwicklung. Eine solche Regelung lässt sich mit der Vorstellung autonomer Eigenrechte der betroffenen Tiere nicht mehr in Einklang bringen: Wie fragt man einen Rotmilan, ob es sich in seinen Augen lohnt, für das 1,5°C-Ziel das eigene Leben zu riskieren? Wer kann beanspruchen, eine Antwort für ihn zu geben? Das Buch argumentiert vor diesem Hintergrund, dass sich die Konzeption der Eigenrechte grundlegenden Einwänden ausgesetzt sieht. Zugleich wird dargelegt, dass der Bedrohung von Tieren und Natur durch den Klimawandel auch unter theoretischen Auspizien kohärenter durch die (großzügige) Einräumung von Verbandsklagerechten begegnet werden kann. Damit wird konsequent dem Gesetzgeber die Verantwortung für die Ausgestaltung der zu schützenden Rechtsgüter zugewiesen.
Eine aussichtsreiche Religionsphilosophie sollte zwei Qualitäten vereinen: den Blick für die Vielheit und den spezifischen Charakter der religiösen Phänomene einerseits und die Kraft zu einer systematischen Gesamtdeutung andererseits. Eben diese Qualitäten aber besitzt die Religionsphilosophie, die Hegel in seiner Berliner Zeit entwickelt hat, in einem Maße, das in der Gegenwart seinesgleichen sucht. Es gibt deshalb Grund zu der Vermutung, dass von einem Rückgriff auf Hegel innovative Impulse für die gegenwärtige religionsphilosophische Debatte ausgehen können. Friedrich Hermanni verfolgt das Ziel, Hegels Berliner Religionsphilosophie präzise und verständlich zu rekonstruieren und damit einer Aneignung im Kontext gegenwärtiger Religionsphilosophie vorzuarbeiten. Der Autor befasst sich zunächst mit Hegels Begriff der Religion und den Konsequenzen, die sich daraus für das Verständnis der Religionen ergeben. Was den Begriff angeht, so ist Religion keine bloß subjektive Angelegenheit des Menschen, sondern das Bewusstsein, das der göttliche Geist durch Vermittlung des menschlichen Geistes von sich selbst hat. Daraus aber folgt, dass Religion nur in einer Vielheit von Religionen auftreten kann und dass in der Geschichte der Religionen dem religiösen Bewusstsein zunehmend deutlich wird, was es mit der Religion auf sich hat. Der zweite Teil rekonstruiert Hegels Theorie des Ursprungs und der Geltung religiösen Wissens. Was den Ursprung betrifft, so wurzelt Religion in einer gedanklichen Erhebung des Menschen von der Welt zu Gott, einer Erhebung, die im „natürlichen Denken" erfolgt. Gerechtfertigt ist religiöses Wissen allerdings erst, wenn sich die Formen der Erhebung im begreifenden Denken bewähren. Der dritte Teil zeigt, wie Hegel aus den drei Momenten des Religionsbegriffs, (a) der substantiellen Einheit zwischen dem absoluten und dem endlichen Geist, (b) dem Unterschied zwischen beiden und (c) der Aufhebung des Unterschieds, die drei allgemeinen Formen von Religion ableitet und wie er die geschichtlichen Religionen diesen Formen zuordnet. Thema des vierten Teils schließlich ist Hegels Philosophie der vollendeten Religion, die er mit der christlichen Religion gleichsetzt. Vollendet ist die christliche Religion nach Hegel deshalb, weil ihr im Unterschied zu den anderen Religionen nicht nur einzelnen Momente des Religionsbegriffs bewusst sind, sondern alle Momente.
Krisen werden regelmäßig als Ausnahmen wahrgenommen. Dies erklärt auch, warum sich die rechtliche Auseinandersetzung mit Krisen auf Notstandskonzepte konzentriert. Gleichzeitig hat der Ausnahmezustand im Sinne Carl Schmitts Konjunktur, um bestimmte Krisenphänomene zu erklären. Zu diesen Phänomenen gehört, dass sich das Verständnis und damit der Inhalt bestehender Rechtsnormen in Krisen wandelt. Diese Auslegungsänderungen, häufig auch als Rechtsbrüche angeprangert, werden vor allem durch nichtrechtliche Einflüsse erklärt. Jasper Finke hingegen versteht Auslegungsänderungen in Krisenzeiten als Teil des Rechts. Ausgangspunkt hierfür ist ein Krisenverständnis, für das der Begriff der Erwartung zentral ist. Bei Krisen handelt es sich um Anpassungsprozesse dieser zunächst enttäuschten Erwartungen. Als Normalitätserwartung sind sie aber auch Bestandteil der Auslegung einer Norm. Ändern sich die Erwartungen, spiegelt sich dies im Inhalt der Norm wider.
Fristen sind tückisch. Sie regeln die Dauer unserer Anstellung, die Dringlichkeit unserer Aufgaben, bisweilen rauben sie uns den Schlaf. Kurzum: Sie bestimmen unser Leben. Aber als "notwendiges Übel" entziehen sie sich dem kritischen Blick: Trotz der Ubiquität von Fristen sind wissenschaftliche Auseinandersetzungen damit vergleichsweise rar. Dieses Buch stößt in diese Lücke und widmet sich als "Fristenbuch" der Theorie und Wirkung sowie der Materialität und Kultivierung von Fristen. Der Zugang ist methodisch vielfältig. Ausgehend von Opernstoffen werden Funktionen und Dynamiken der rechtlichen Strukturierung von Zeit analysiert. Diese Fäden werden in den darauffolgenden Kapiteln weitergesponnen: Sie stellen interdisziplinäre Bezüge her und behandeln die Herstellung intertemporaler Gleichheit durch juridisches Zeitmanagement, die Notwendigkeit demokratischer Fristbindung, den Einsatz von Fristen zur Krisenbewältigung, die Auswirkungen von Zeitdruck im Kontext von Bürokratieabbau und schließlich die materielle Wirklichkeit der Frist auf ihrem holprigen Weg in eine vollends digitalisierte Zukunft. Die Macht der Frist erweist sich dabei durchgängig als schillernd.
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Artikel wird in Deutschland hergestellt. Ihre Fragen teilen Sie uns bitte über die Nachrichtenfunktion mit. Weiß glänzend, aus doppelwandigem Aluminium. Maße: 15,3cm hoch - Durchmesser 8,7cm Mit Deckel sehr leich und sicher zu verschließen und auch zu öffnen.
This textbook on "European Law" is aimed at both students who are required to take European law as a compulsory subject and those who are specialising in this area. It is also suitable as a reference work for legal practice, as it provides quick access to the subject matter. With the 14th edition, Alexander Thiele and Christoph Brömmelmeyer have taken over the authorship of the textbook alongside Andreas Haratsch. Together, they have comprehensively updated and revised it. Not only has the recent case law of the ECJ been incorporated - for example, on EU citizenship (keyword: golden passports) and on the right of residence and freedom of movement (recognition of same-sex marriage) - but also the new literature that has appeared since the 13th edition. As before, the textbook is supplemented by the collection of decisions published in parallel by utb, which offers the opportunity for in-depth exploration of the extensive case law of the European Court of Justice.
Ausgehend von Hans-Georg Gadamers eigener Kritik an Wahrheit und Methode entwickelt Tobias Keiling eine Hermeneutik 'nach Gadamer'. Im Zentrum des ersten Teils steht die Frage, welches epistemische Selbstverständnis der Hermeneutik aus Gadamers Betonung des dialogischen und historischen Charakters von Verstehen folgt. Keiling nimmt Gettiers Kritik der Standardtheorie von Wissen und aktuelle Diskussionen um epistemische Tugenden auf, um Grundzüge einer spezifisch hermeneutischen Epistemologie zu skizzieren. Im zweiten Teil greift Keiling zentrale Positionen der Gegenwart auf: Gumbrechts Überlegungen zur Latenz von Sinn, Bredekamps Theorie des Bildakts und Boehms Bildhermeneutik lassen eine Theorie hermeneutischer Einbildungskraft hervortreten. Figal, Koch und Gabriel regen eine Neubestimmung des Verhältnisses von Hermeneutik und Realismus an. Im dritten Teil verdeutlichen Anwendungen Keiling Ansatz. Am Beispiel eines Gemäldes Gerhard Richters Betty lässt sich über die Ethik visueller Verletzlichkeit nachdenken. Bauten von Peter Zumthors und Alexander Schwarz erlauben das Verhältnis von Architektur und Geschichte zu bestimmen. In Auseinandersetzung mit Lear, Chakrabarty und Toadvine entwirft Tobias Keiling eine kritische Hermeneutik des Anthropozäns. Gadamers Hermeneutik, so zeigt sich, ist ebenso kritikwürdig wie unverzichtbar.
- Premium-Gesundheitsmöhre: Ideal für bewusste Ernährung dank hohem Karotingehalt, das zu Vitamin A umgewandelt wird und die Sehkraft sowie das Immunsystem stärkt. - Zuckersüßer Geschmack & saftiges Aroma: Dunkelorangerote, glattschalige Möhren ohne grüne Köpfe – perfekt für Rohkost, Säfte und schmackhafte Gerichte. - Einfacher Anbau mit hoher Ernteausbeute: Gedeiht zuverlässig von März bis Juni im Freiland, mit Ernte von Juli bis November. - Optimal für lockere Böden: Gelingt besonders gut in humosem, sandigem Boden – Tipps zur Pflege (z. B. Schutznetz gegen Möhrenfliegen) inklusive. - Zeitsparende Markiersaat möglich: Langsame Keimung (3–5 Wochen) wird durch Radieschen als Platzhalter vereinfacht. Die Gesundheitsmöhre mit dem hohen Karotingehalt. Rotin hat eine zylindrische Form, färbt frühzeitig dunkelorangerot, ist gut abgestumpft und glattschalig. Frei von grünen Köpfen, der Geschmack ist zuckersüß, hoher Saftgehalt. Aussaat: Ab Anfang März bis Mitte Juni direkt ins Freiland. Reihenabstand 20-25 cm, in der Reihe 3-4 cm. Keimdauer: 3-5 Wochen Keimtemparatur: 6-20 °C. Möhren keimen verhältnismäßig langsam, als Markiersaat em-pfiehlt sich Radies. Standort: Leichter humoser und sandiger Boden in alter Dungkraft, schwere tonige Böden führen zu Missbildungen. Sonnige Lage. Pflege: Bei zu dichtem Stand vereinzeln. Düngung nach dem Auflaufen. Niemals auf frisch gedüngten Boden aussäen. Gleichmäßig feucht halten. Leichtes Anhäufeln verhindert grüne Köpfe. Gegen Möhrenfliegenbefall mit Gemüseschutznetz abdecken. Ernte- / Blütezeit : Juli bis November