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Mohr Siebeck Rechtskultur
Rechtskultur ist ein zentraler Begriff in Recht und Gesellschaft. Was aber ist Rechtskultur? Wie entsteht Rechtskultur? Welche Facetten hat Rechtskultur? "Rechtskultur" ist ein Versuch, Antworten, Konturen und Strukturen zu entwickeln. Peter Mankowski will dabei keine Großtheorie aufstellen, sondern Zusammenhänge aufzeigen. Er bietet im Kern eine rechtsvergleichend-anekdotische Annäherung an einen schwierigen und vielschichtigen Begriff. Dabei will er Anstöße geben und anregen. Rechtskultur steht in gesellschaftlichen, religiösen und ideologischen Traditionen. Rechtskultur ist dynamisch. Sie muss versuchen, mit gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Schritt zu halten. Rechtskultur speist sich aus der Wahrnehmung der Laien, vermittelt durch Bilder in Medien, ebenso wie aus dem Selbstverständnis der Juristen. Rechtskultur bezieht sich auf den Einzelnen ebenso wie auf dessen Verhältnis zu Gemeinschaften. Rechtskultur zeigt sich in internationalen Kontexten. Rechtskultur ist so bunt und vielgestaltig wie das Recht und das Leben selber.
This compendium examines how the Spirit is depicted and functions in biblical texts and their historical and religious contexts, while also tracing the Spirit's discursive history from antiquity to today.
Stellvertretung - kann mit diesem Ausdruck die Bedeutung von Leben, Leiden und Tod Jesu Christi auf den Begriff gebracht werden? Um diese Frage beantworten zu können, beschreibt Stephan Schaede zunächst die lateinische Vorgeschichte des Ausdrucks Stellvertretung. Einblicke in antike und mittelalterliche Texte zeigen, wie die sieben lateinischen Vorläufer des Begriffs seine Bedeutung beeinflußt haben. Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor im zweiten Teil, der Texte von Anselm von Canterbury bis Kant umfaßt, wie das Stellvertretungsmotiv in der Soteriologie allmählich aufkam, und begründet, weshalb sich der terminologische Gebrauch des Ausdrucks Stellvertretung spät etablierte und alsbald in die Krise kam. Es zeigt sich, daß der Begriff der Stellvertretung ein notwendiger Merkposten ist. Er signalisiert ein ungeklärtes soteriologisches Problem, ohne es selbst lösen zu können.
Angesichts der zunehmend komplexeren Normensysteme und der kaum einschätzbaren Wirkungen der verschiedenen staatlichen Handlungsinstrumente sieht sich der Einzelne immer häufiger einem Zusammenspiel staatlicher Maßnahmen ausgesetzt, dem die herkömmliche Eingriffsdogmatik nicht gerecht wird. Denn der allgemein bekannte Prüfungsdreischritt - Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung - wird für jede staatliche Belastung einzeln durchlaufen, ohne Verstärkungseffekte daneben wirkender Belastungen zu berücksichtigen. Wenn aber nach dem modernen Eingriffsbegriff die freiheitsverkürzende Wirkung staatlichen Handelns maßgeblich ist, um rechtfertigungsbedürftige Schutzbereichsbeeinträchtigungen zu identifizieren, dürfen verstärkende Effekte aus dem Zusammenspiel staatlicher Maßnahmen nicht unbeachtet bleiben. Der punktuelle Ansatz muss daher überwunden und der Eingriffsbegriff für kumulierende Belastungen geöffnet werden.
Große Gesellschaftsrechtsentscheidungen werden in der Aufsatz- und Kommentarliteratur häufig auf ihre Leitsätze reduziert. Durch diese Dekontextualisierung und Dehistorisierung gehen nicht selten wertvolle Informationen verloren. Dieser Band unternimmt es, ausgewählte Entscheidungen von 1912 bis 2015 sachverhaltsbezogen aufzuarbeiten und die Geschichten hinter diesen großen Fällen ans Licht zu heben. Aus einer Fülle von Einzelbeobachtungen entsteht so eine lebendige Gesamtsicht auf die Herstellung und Darstellung gesellschaftsrechtlicher Entscheidungen und ihrer Protagonisten. Zugleich soll der Blick hinter die Kulissen dazu beitragen, implizites Wissen um gesellschaftsrechtliche Diskursverläufe explizit zu machen. Mit Beiträgen von: Gregor Bachmann, Walter Bayer, Petra Buck-Heeb Elena Dubovitskaya, Holger Fleischer Jakob Hahn, Elke Heinrich, Jens Koch, Stefan Korch, Thilo Kuntz Lars Leuschner Jan Lieder Sebastian Mock, Valentin Müller, Jan-Erik Schirmer, Jessica Schmidt, Klaus-Ulrich Schmolke, Jan Thiessen, Jennifer Trinks, Till Wansleben, Frauke Wedemann, Johannes Wertenbruch
Die literarischen Diskurse dieses Bandes über Muße, dosug und prazdnost' eröffnen anhand lexikalischer und semantischer Fragestellungen sowie philosophischer, produktionsästhetischer und sozialhistorischer Aspekte neue Perspektiven auf die Entwicklung der russischen Kultur im 18. und 19. Jahrhundert. In vier umfangreichen Aufsätzen, die aus dem slavistischen Teilprojekt im SFB 1015 "Muße" und dessen internationalen Kooperationen hervorgegangen sind, werden Fragen der Übertragbarkeit des Phänomens Muße für die russische Literatur und Kultur untersucht. Diskursive Prozesse der Auf- und Umwertung von Arbeit, Faulheit und Müßiggang können ebenso wie die Lancierung oder Diskreditierung von Muße als Gradmesser für den Stand gesellschaftlicher Prozesse gelten. Dies zeigen mentalitätsgeschichtliche Phänomene, ästhetische Entwicklungen und insbesondere das Entstehen neuer literarischer Genres. Mit Beiträgen von:Bianca Edith Blum, Elisabeth Cheauré, Evgenija N. Stroganova, Michail V. Stroganov
Die hier versammelten Texte sind aus phänomenologisch-hermeneutischer Perspektive geschrieben. Als philosophische Klärungen sind sie auf anschaulich gegebene Sachverhalte gerichtet, und ihre Begriffe werden in der Interpretation von Texten reflektiert. Die Beiträge sind drei Themenbereichen gewidmet. Sie erörtern die Möglichkeit der Philosophie, u.a. indem sie Fragen des Realismus, der Begriffsbildung und der Geschichte nachgehen. Sie bedenken außerdem Werke der Kunst, vor allem solche der Malerei und der Architektur. Und sie erkunden anthropologische und ethische Verständnismöglichkeiten des menschlichen Lebens. Leitend ist dabei die Überzeugung, dass die genannten Sachverhalte sich besonders gut aufschließen, wenn man sie in ihrem Raumcharakter bedenkt. Dabei gehören die philosophischen Klärungen in die Freiräume ihrer Begriffe und ebenso in die Freiräume, die ihnen von den zu klärenden Sachverhalten selbst gewährt werden.
Following the earlier volume by Martin Dibelius and Hans Conzelmann, this commentary offers an entirely new interpretation of First and Second Timothy and Titus. Contemporary scholarship continues to debate the authenticity and connection of the two letters to Timothy and the letter to Titus. Stefan Krauter critically engages with these current discussions and carefully weighs the respective positions. On the basis of the available evidence - both within the texts themselves and in external sources - a definitive judgment is not possible; an assessment, however, can be ventured: the three letters are read as a deliberately composed pseudepigraphical letter collection that, in the second century, supplemented the ten other Pauline letters already in circulation as a corpus. The unknown author concisely summarizes the central ideas of the earlier Pauline letters. He develops their themes in linguistically innovative ways appropriate to his own time and brings them into dialogue with motifs drawn from the Gospel tradition. In this way, he tries to influence the subsequent reception of Paul. His writings are not a forgery in the sense of fabricating a Pauline intervention in specific second-century controversies. Rather, they give rise to a constructed image of the apostle as the founder of the Christian community who shapes its future by instructing his co-workers. Stefan Krauter situates the letters within the literature and culture of imperial antiquity, with particular emphasis on their philological, cultural and religio-historical interpretation.
Den Begriff der Verantwortung stellen die einen als "großes Wort" (Di Fabio) in den Mittelpunkt des modernen Rechtssystems; andere kritisieren ihn als "endemisch" und zu unbestimmt. In der Philosophie ist eine "Kritik der Verantwortung" schon geschrieben. Im Recht hingegen fehlte es bislang an einer monographischen Rekonstruktion der Karriere des Begriffs. Jan Henrik Klement zeigt, daß Verantwortung kein neuer Grundbegriff des Öffentlichen Rechts ist, sondern sich auf bekannte Grundbegriffe wie Erlaubnis, Pflicht, Zuständigkeit, Kompetenz und Befugnis zurückführen läßt. Verantwortung ist allerdings ein Brückenbegriff zwischen diesen formalen Kategorien, wie sie inhaltlich ein Brückenbegriff zwischen Recht, Moral und Politik ist und modal die Grenze zwischen Faktizität und Normativität mitunter überspielt. Als heuristischer und als symbolischer Rechtsbegriff sowie als Rechtsbegriff im engeren Sinne ist Verantwortung ein Leitbegriff der Evolution des Öffentlichen Rechts. Um das zu zeigen, verbindet der Autor rechtsphilosophische und rechtstheoretische Ansätze mit anwendungsorientierter Rechtsdogmatik. Er befaßt sich unter anderem mit der Verantwortlichkeit im Gefahrenabwehrrecht, der Produktverantwortung, der Eigenverantwortung in der kommunalen Selbstverwaltung, der Umweltverantwortung, der Gewährleistungsverantwortung, der Gemeinwohlverantwortung, dem verwaltungswissenschaftlichen Diskurs über Verantwortungsteilung und mit Regierungsverantwortung, einem zentralen Begriff der Osho- und Glykol-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Ein Schwerpunkt ist die Analyse der Funktionen des Verantwortungsbegriffs in der Grundrechtsdogmatik.
Das Bundesverfassungsgericht verwendet in seiner Rechtsprechung Grundrechte häufig nicht isoliert, sondern zieht mehrere Gewährleistungen gemeinsam - oft verbunden durch die Formel "in Verbindung mit" - für die Falllösung heran. Bedeutende Entscheidungen der jüngeren Zeit, etwa zum Existenzminimum oder der Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung basieren auf dieser Kombinationsmethodik. Maike Breckwoldt geht der bislang ungeklärten Frage nach, welche Auswirkungen diese in der Literatur vielfach kritisierten Grundrechtskombinationen auf den Grundrechtsschutz haben. Auf Basis der normtheoretischen Struktur der Grundrechte entwickelt die Autorin ein dogmatisches System der Verbindungen und beschreibt anhand dessen die Funktionen und Voraussetzungen der denkbaren Kombinationstypen, die eine Modifikation des Grundrechtsschutzes auf Schutzbereichs- und/oder Abwägungsebene bewirken.
Gleichheitssätze verschiedenster Herkunft weisen in Tatbestand und Rechtsfolgen gemeinsame Strukturelemente auf, die die Autoren der vorliegenden Untersuchung herausarbeiten. Zentral ist das Tatbestandselement "Ungleichbehandlung", wofür ein konsistenteres Begriffsverständnis vorgeschlagen wird. Elemente, die bei vielen Gleichheitssätzen hinzutreten, sind verbotene Anknüpfungen und eine mögliche Rechtfertigung. Vieldiskutierte Einzelprobleme (z.B. "Gleichheit im Unrecht", "Selbstbindung der Verwaltung") werden innerhalb dieser Tatbestandsstruktur verortet und Lösungen zugeführt. Auf der Rechtsfolgenseite steht die Alternativität aller gleichheitsrechtlichen Verpflichtungen im Zentrum: Es muss nur gleichbehandelt werden; ob in positiver oder negativer Richtung, bleibt dem Verpflichteten aber überlassen. Auf dieser Grundlage werden die Verpflichtungsinhalte in ihrer objektiv- wie subjektivrechtlichen Dimension systematisch untersucht.
Die 3. Auflage des EMRK/GG Konkordanzkommentars erörtert in bewährter Form die Wechselwirkungen zwischen deutschem und europäischem Grundrechtsschutz. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts werden die dogmatischen Grundfragen, die Einzelgewährleistungen und die Durchsetzungsmechanismen des europäischen und deutschen Grundrechtsschutzes einer vergleichenden Analyse unterzogen. Die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung ist umfassend in die Darstellung eingearbeitet. Dabei werden auch aktuelle Entwicklungen wie die praktischen Auswirkungen der neu entfachten Debatte über das Subsidiaritätsprinzip und den mitgliedstaatlichen Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von Grundrechtseingriffen gebührend berücksichtigt. Die Bearbeitungen stammen von Ralf Alleweldt, Tilmann Altwicker, Roland Bank, Ayşe-Martina Böhringer, Jürgen Bröhmer, Hans-Joachim Cremer, Oliver Dörr, Thomas Giegerich, Christoph Grabenwarter, Rainer Grote, Stefan Kadelbach, Dieter Kraus, Heike Krieger, Christine Langenfeld, Thilo Marauhn, Daniel Mengeler, Katharina Pabel, Anne Peters, Dagmar Richter, Volker Röben, Robert Uerpmann-Wittzack, Nicola Wenzel und Christian Walter. Der Kommentar besteht aus zwei Teilbänden und wird nur geschlossen abgegeben. Der EMRK/GG Konkordanzkommentar ist Bestandteil des Moduls Verfassungsrecht PREMIUM, das bei beck-online.de erhältlich ist.
Seit dem IV. Laterankonzil 1215 verpflichtet ein allgemeingültiges Kirchengesetz jeden erwachsenen katholischen Christen mindestens einmal jährlich alle seine Sünden zu beichten. War dieses Gesetz eine Neuerung, oder sanktionierte es nur eine längst schon gültige Regel? Diese Frage wird seit langem unterschiedlich beantwortet. Der Autor ordnet den Beichtkanon des IV. Laterankonzils in die Geschichte des kirchlichen Bußinstituts seit dem frühen 12. Jahrhundert ein. Er berücksichtigt dabei neben theologie-, liturgie- und dogmengeschichtlichen Sachverhalten auch rechts-und sozialgeschichtliche Fragestellungen. Er stellt das fragliche Gesetz in Zusammenhang mit einem übergreifenden Transformationsprozeß, der sich an der Bußpraxis und -theorie in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts vollzog. Er geht auch der Frage nach, welche Querverbindungen zwischen dem gleichzeitigen Kampf der katholischen Kirche gegen Katharer und Waldenser und der Einführung der kategorischen Beichtpflicht bestanden haben. Schließlich wird an einem prominenten Quellenstück gezeigt, wie sich das kirchliche Bußinstitut unter der Herrschaft der Beichtpflicht bzw. der Faktoren, die diese sinnvoll und möglich machten, gestaltet hat. Damit wird das Thema bis in die Geschichte der Reformation hinein verfolgt - die sich an einem Streit um die Buße entzündete.
In seinem neuen Lehrbuch erschließt Thorsten Ingo Schmidt systematisch das Recht der Bundesbeamten und würdigt zudem das Recht der Landesbeamten sowie der Richter und Soldaten. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben veranschaulicht er das Beamtenverhältnis. Es folgt eine Darstellung der Pflichten und Rechte der Beamten und ihrer Dienstherrn, wobei jeweils auch auf die haftungs-, straf- und disziplinarrechtlichen Folgen von Pflichtverletzungen eingegangen wird. Nach einer Schilderung der Mitbestimmungsmöglichkeiten der Beamten werden die Besonderheiten des Rechtsschutzes im Beamtenrecht erklärt. Dabei werden konsequent Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum privaten Arbeitsrecht herausgearbeitet, um an vorhandenes Vorwissen anzuknüpfen und das Verständnis für die Besonderheiten des Beamtenrechts zu wecken. Zahlreichte Übersichten, Wiederholungs- und Vertiefungsfragen erleichtern das Durchdringen des Stoffes.
Menschwerdung ist Tat der Liebe Gottes in einer Wirklichkeit, die geprägt ist von der Rebellion des Geschöpfes gegen den Schöpfer. Reinhard Feldmeier und Hermann Spieckermann gehen den vielfältigen Gestaltwerdungen dieses Grundkonflikts zwischen Gott und seinem Ebenbild nach. Die alttestamentlichen Schriften erwarten dessen Überwindung immer weniger von den etablierten Mittlern, sondern setzen zunehmend auf neue Gestalten der Gottesnähe. Die Gottesnähe in Jesus Christus wird dann in den Zeugnissen des Neuen Testaments auf höchst unterschiedliche Weise gedeutet, gipfelnd im Theologumenon der Menschwerdung.Ging nach dem Mythos des Sündenfalls das Paradies verloren, weil der Mensch sein wollte wie Gott, wird den von Gott in Christus mit sich Versöhnten zugetraut und zugemutet, in Entsprechung zu dem vom Himmelsthron herabgekommenen Vater Gottes Kinder zu werden. So zielt die Menschwerdung Gottes auf die Menschwerdung des Menschen.
Der `Schwarm` hat sich zu einer der machtvollsten und zugleich umstrittensten politischen Symbole unserer vernetzten Gesellschaft entwickelt. Auf der Grundlage des Web 2.0 und der sozialen Medien finden sich Bürger zusammen, um emergente Kollektivität in Form menschlicher Schwarmbildung zu entfalten. Der liberale Verfassungsstaat muss einerseits die neuen demokratischen Legitimationspotenziale dieser menschlichen Schwärme fördern und aufgreifen, um nicht den Anschluss an die digitalen Formen gesellschaftlicher Kommunikation zu verlieren. Andererseits ist er aber auch verpflichtet, demokratische Institutionen wie beispielsweise das Parlament und das freie Mandat gegen Schwarmangriffe zu schützen. Indem der liberale Verfassungsstaat in seinen repräsentativen, plebiszitären, partizipativen und assoziativen Legitimationssträngen Schwarmkontakte akzeptiert und herstellt, wandelt er sich - jedenfalls ein Stück weit - zu einer Schwarmdemokratie.
Alexandria war die bedeutendste geistige Metropole der hellenistisch-römischen Welt und zugleich ein Schmelztiegel der Kulturen und Religionen. Von Alexander dem Großen als hellenistische Stadt gegründet und gleichwohl auch durch die ägyptische Kultur geprägt, war sie Heimstätte namhafter Kulte, besonders des Isis- und des Serapiskultes. Aufgrund der starken jüdischen Präsenz spielte die Stadt auch für die Geschichte des Judentums und seine Hellenisierung von der Übersetzung des Alten Testaments ins Griechische bis hin zu dem Religionsphilosophen Philo eine herausragende Rolle, und wurde wohl gerade auch deshalb für die frühen Christen und ihre Theologie mit Denkern wie Klemens und Origenes zum ersten Zentrum von exegetischer und systematischer Wissenschaft. Zugleich war Alexandria seit der frühen Ptolemäerzeit die bedeutendste Stätte antiker Wissenschaft und Bildung, wobei gleichermaßen Naturwissenschaften und Technik wie die Philologie in Blüte standen. Im Zusammenhang mit letzterer wurde die Stadt in der römischen Kaiserzeit dann auch zum neuen Zentrum der platonischen Philosophie.