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Mohr Siebeck Familienwahlrecht und Verfassung
Der demographische Wandel wird neben einem Wertewandel mit der Funktionsweise von Politik erklärt: sie diene den Interessen der Älteren. Um das zu ändern, müsse das Wahlrecht die Anliegen von Familien mehr zur Geltung bringen. Kinder bedürften eines Stimmrechts, das von den Eltern für diese auszuüben sei. Sebastian Müller-Franken beleuchtet die verfassungsrechtlichen Annahmen, auf denen ein solches Familienwahlrecht beruht. Zuerst geht er aber der Frage nach, warum sich der Staat überhaupt mit Demographie befassen soll. Das Argument, die Sozialversicherung sei auf nachwachsende Generationen angewiesen, überzeugt nicht: Es verträgt sich nicht mit der anthropozentrischen Grundhaltung des Grundgesetzes, die den Menschen stets nur als Zweck um seiner selbst und nicht als Mittel um anderer Zwecke willen betrachtet. Der Autor sucht daher nach einer Erklärung, die dieser staatstheoretischen Prämisse Rechnung trägt.
Mohr Siebeck Die Kirchenjuristenausbildung in der DDR
Im Spannungsfeld von Kirche und sozialistischem Staat entwickelte sich in der DDR ein einzigartiges Kapitel kirchlicher Rechtsgeschichte. Während die staatliche Juristenausbildung zunehmend ideologisch geprägt und für kirchlich engagierte Personen kaum zugänglich war, suchten die evangelischen Landeskirchen nach Wegen, ihre rechtliche Handlungsfähigkeit zu sichern. Hans-Christian Lachmann widmet sich umfassend der eigenständigen Ausbildung von Kirchenjuristen in der DDR. Er analysiert die staats- und kirchenrechtlichen Grundlagen, die Entwicklung des kirchlichen Ausbildungsweges und die institutionellen wie methodischen Besonderheiten. Im Fokus steht die Bedeutung dieser Ausbildung für die Selbstbehauptung des Kirchenrechts im Sozialismus. Damit werden neue Perspektiven auf das Verhältnis von Kirche, Recht und Staat im 20. Jahrhundert eröffnet.
Mohr Siebeck Der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Zivilprozess
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz zählt zu den traditionellen Verfahrensgrundsätzen der ZPO. Dennoch ist sein dogmatischer Gehalt in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Darüber hinaus verfolgte der Gesetzgeber in den letzten Jahren immer mehr die Tendenz, den Unmittelbarkeitsgrundsatz zugunsten der Prozessökonomie abzuschwächen. Aufbauend auf einer rechtsvergleichenden und rechtshistorischen Untersuchung analysiert Matthias Wallimann Inhalt und Reichweite der Unmittelbarkeit und ordnet aktuelle Gesetzesänderungen in dieses Konzept ein. Der so ermittelte gegenwärtige Stellenwert des Unmittelbarkeitsgrundsatzes lässt Rückschlüsse auf dessen konkrete Zukunftsperspektiven zu. Dabei zeigt sich, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz als Korrektiv für ein überwiegend ökonomisch geprägtes Prozessverständnis dienen kann und damit nach wie vor seine Berechtigung als ein Grundpfeiler des Zivilprozesses hat.
Die Bedeutung der Predigt leitet sich für den Protestantismus aus ihrer kirchenbegründenden Legitimation und Funktion her: Die Predigt ist eine wesentliche Lebensäußerung der Kirche. Zwischen Ekklesiologie und Homiletik besteht ein kausaler Zusammenhang. Ruth Conrad widmet sich der Erforschung dieses Zusammenhangs von Kirchenverständnis und Predigtbegriff in problemgeschichtlicher Perspektive. Anhand exemplarischer homiletischer Entwürfe des 19. Jahrhunderts werden deren praktisch-theologische ekklesiologische Voraussetzungen und Implikationen rekonstruiert. Ausgewählt wurden ebensolche Konzeptionsentwürfe des 19. Jahrhunderts, die gegenüber Schleiermachers Zuordnung der Predigt zum darstellenden Handeln den Akzent in die Richtung des wirksamen Handelns verschieben: Nämlich die von Adam Müller, Franz Theremin, Rudolf Stier, August Vilmar, Heinrich Bassermann und Friedrich Niebergall.
Mit dem Topos "Terranisierung des Meeres" wird unter anderem ein Phänomen bezeichnet, welches gegenwärtig im Gefolge der "Energiewende" einen neuen Höhepunkt erreicht hat: die Inanspruchnahme der Meere als Infrastrukturraum, mit der eine erhebliche Zunahme von Nutzungs- und Schutzkonflikten in einem zwar unbesiedelten, gleichwohl ökologisch hochsensiblen Gebiet einhergeht. Das zur Steuerung jener Konflikte berufene Recht vermag gegenwärtig seinen Auftrag nur unzureichend wahrzunehmen - es erweist sich als zersplittert, lückenhaft und zum Teil nicht hinreichend auf die spezifischen Gegebenheiten seines maritimen Anwendungsbereichs zugeschnitten. Mathias Schubert untersucht die vorhandenen Regelungsansätze im Völker-, Europa- und nationalen Recht und entwickelt auf der Basis einer Defizitanalyse Grundstrukturen eines konsistenten und leistungsfähigen nationalen Meeresinfrastrukturrechts.
In dieser Studie zeigt Malte Dominik Krüger, dass die (evangelische) Religion im menschlichen Bildvermögen verankert ist. Damit werden religionskritische Vorbehalte und neueste Entdeckungen der Kulturwissenschaften aufgenommen. Der Autor verweist darauf, dass es für den Menschen und seine Freiheit grundlegend ist, mit inneren wie äußeren Bildern umgehen zu können. Auch Sprache und Vernunft bleiben darauf angewiesen. Menschen können gar nicht anders, als dass sie immer wieder dieses Bildvermögen vergegenständlichen. Geschieht dies im Horizont des Unbedingten, hat man es mit Religion zu tun. Im christlichen Glauben wird dies innerhalb der Religion selbst wirklich, wenn Jesus von Nazareth als Gottes Bild vorstellig wird. Diese Einsicht kultiviert der spätmoderne Protestantismus, wenn er Glaube und Bibel als Weisen innerer und äußerer Bildlichkeit versteht. Freiheit und Kreativität, Gedächtnis und Inszenierung werden so zu protestantischen Leitbegriffen.Diese Arbeit wurde mit dem fächer- und fakultätenübergreifenden "Christian-Wolff-Preis" 2015 für die beste Habilitationsschrift der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ausgezeichnet.
Joachim Ringleben konzentriert sich bei seiner Auslegung des 4. Evangeliums sprachtheologisch und sprachphilosophisch auf das Verhältnis des Logos vom Anfang zu den logoi Jesu. An den zentralen Texten und ihrer sprachlichen Gestalt zeigt er, dass der Prolog sich nahezu überall im Evangelium reflektiert und dieses ihn ständig voraussetzt. "J. Ringleben hat mit seiner tief grabenden Untersuchung zum "philosophischen Evangelium" exemplarisch zeigen können, wie frühchristliche Verkündigung in der Sprache ihrer Zeit die frohe Botschaft von Jesus dem Christus zum Klingen gebracht hat. Dem Exegeten des Vierten Evangeliums kann R.s gründliche Untersuchung wichtige Erkenntnishilfe leisten." Eduard Lohse in Theologische Rundschau 80 (2015), S. 495-509
Der vorliegende Band enthält die Ergebnisse eines interdisziplinären wissenschaftlichen Gemeinschaftsprojekts im Rahmen der Bayreuther Forschungsstelle für das Recht der Nachhaltigen Entwicklung (FoRNE). Die Autoren unterschiedlicher Fachrichtungen erschließen den Begriff der Nachhaltigkeit in seinen theoretischen Grundlagen und machen ihn so für die konkrete Anwendung in Recht und Politik einsetzbar. So analysieren sie eine der zentralen Leitideen von Staat und Gesellschaft in ihren fächerübergreifenden Gemeinsamkeiten, aber auch fachgebundenen Besonderheiten.Mit Beiträgen von:Wilfried Berg, Alexander Brink, Michael Ebert, Klaus Ferdinand Gärditz, Wolfgang Gitter, Andreas Glaser, Konrad Goppel, Jörg Gundel, Michael Hauhs, Bernhard Herz, Peter Häberle, Wolfgang Kahl, Jens Kersten, Jan Henrik Klement, Diethelm Klippel, Oliver Lepsius, Martin Leschke, Jörg Maier, Markus Möstl, Eckhard Nagel, Peter Oberender, Martin Otto, Ludwig Schick, Guido Schröder, Rudolf Schüßler, Roland Schmitz, Jochen Sigloch, Volker Ulrich, Jürgen Zerth
Der neue Briefband 1915 bis 1917 enthält Max Webers politische Äußerungen zum Ersten Weltkrieg sowie persönliche Trauerbekundungen an Verwandte und Bekannte, die Angehörige im Krieg verloren haben. Webers Reflexionen über den Kriegsverlauf, über die Annexionspolitik und den verschärften U-Boot-Krieg, aber auch über eine mögliche Nachkriegsordnung Deutschlands bilden eine pointierende Ergänzung zu den politischen Schriften und Reden, die im Band I/15 "Zur Politik im Weltkrieg" ediert sind. Die insgesamt 431 Briefe geben einen vertieften Einblick in die persönlichen Lebensumstände, die politischen Bestrebungen und die wissenschaftlichen Arbeiten. Die Umbrüche von 1918 kündigen sich bereits an.
Bei der Eigenverwaltung handelt es sich um ein alternatives Insolvenzverfahren, bei dem der Schuldner selbst mit der Unterstützung eines Sachwalters für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Seit der ESUG-Reform 2012 hat die Eigenverwaltung vor allem bei Unternehmensinsolvenz erheblich an Bedeutung gewonnen. Dominik König geht der bislang weitgehend ungeklärten Frage nach, wie der Schuldner für Pflichtverletzungen im Rahmen der Eigenverwaltung haftet. In der Praxis kommt dieser Frage erhebliche Bedeutung zu. Zum einen ist es evident, dass der Schuldner in der Eigenverwaltung einem erheblichen Konflikt zwischen den Interessen der Gläubiger und seinen Eigeninteressen ausgesetzt ist. Zum anderen bestehen bei den Gläubigern nach wie vor Vorbehalte gegen die Eigenverwaltung, die sich nur durch eine funktionierende Haftung des Schuldners ausräumen lassen. Untersucht wird sowohl die Haftung bei der Eigenverwaltung von natürlichen Personen als auch bei der Eigenverwaltung von juristischen Personen, bei welcher neben der Haftung der schuldnerischen Gesellschaft auch die Haftung von deren Geschäftsleitern eine Rolle spielt.
Der Untergrund ist eine begrenzte natürliche Ressource, die mit einer stetig steigenden Anzahl an Nutzungsinteressen konfrontiert ist. Neben den "klassischen" Nutzungen - wie Bergbau, Abfallablagerung oder Erdverkabelung - treten neue Formen unterirdischer Nutzungen hinzu. Besonders Geothermie, Hydraulic Fracturing ("Fracking"), Kohlendioxid- oder Wasserstoffspeicherungen drängen verstärkt in den Untergrund. Die Realisierung der Nutzungen ist mit einer Vielzahl von rechtlichen, bisweilen sich widersprechenden Vorgaben verbunden; teilweise fehlen aber auch notwendige normative Steuerungsimpulse. Vor diesem Hintergrund will der vorliegende Band die gesetzlichen Rahmenbedingungen der untertägigen Nutzungen ermitteln, systematisieren und in einen Ausgleich bringen. Überdies widmen sich einzelne Beiträge herausstechenden Einzelfragen und liefern einen gesamtplanerischen Lösungsansatz für Konfliktlagen bei der unterirdischen Nutzung.
In diesem Band werden zwei zum Grundrißbeitrag Webers gehörige Manuskripte editorisch aufbereitet, die der rechtlichen Sphäre gewidmet sind: ein als "Die Wirtschaft und die Ordnungen" überschriebener Text sowie ein nicht betiteltes längeres Textkonvolut, das als sog. "Rechtssoziologie" überliefert ist. Beide Texte stehen in einem genetischen Zusammenhang, der einerseits "Wirtschaft und Recht" in seinem "prinzipiellen Verhältnis" sowie die "Epochen der Entwicklung des heutigen Zustandes", ausweislich des Stoffverteilungsplanes, behandeln soll. Eine Archäologie dieser Textbefunde fördert Tiefenschichten zutage, die nunmehr erstmals lesbar werden und für die umstrittene Textdeutung relevant sind. Weber löst sich aus einem juridischen Zentrismus der normativen Welt und entwirft eine Art weltrechtsgeschichtlicher Betrachtungen im kulturvergleichenden Sinne, die ihn heute für eine Debatte über den Zusammenhang von Globalisierung und Rechtsanalyse besonders aktuell erscheinen läßt.
Max Webers Wirtschaft und Gesellschaft ist kein Buch in Teilen, sondern ein Projekt in mehreren Fassungen. Nach der Edition der Vorkriegsfassung in MWG I/22 wird nun die von Max Weber noch zum Druck gegebene, unvollendete Fassung von 1919/20 vorgelegt. Sie umfasst vier Kapitel, darunter die berühmten Kapitel I und III, "Soziologische Grundbegriffe" und "Die Typen der Herrschaft". Durch eine Einleitung, einen Editorischen Bericht und ausführliche Kommentare werden die Kapitel neu erschlossen, insbesondere das in der Rezeption häufig vernachlässigte Kapitel II "Soziologische Grundkategorien des Wirtschaftens". Das Kapitel IV "Stände und Klassen" bricht unvollendet ab. Über den Entstehungsprozess informieren die ausschnittsweise überlieferten Druckfahnen, die teilweise handschriftliche Korrekturen Max Webers enthalten. Sie werden hier erstmalig veröffentlicht.
In der Max Weber-Gesamtausgabe ist Wirtschaft und Gesellschaft nicht mehr als ein Buch in mehreren Teilen, sondern als ein Projekt in mehreren Fassungen ediert. Das bedeutet, dass die ältere Fassung in fünf Teilbänden vorliegt (I/22-1 bis 5), die jüngere in einem davon unterschiedenen Band (I/23). Jeder der insgesamt 6 Bände enthält ein bandspezifisches Register. Diese Register sind, abhängig von der jeweils im Mittelpunkt stehenden Materie und dem jeweiligen Herausgeber, nach Tiefe und Breite nicht einheitlich.Um dem Leser die Möglichkeit zu geben, sich einen Überblick über alle Bände zu verschaffen, wird hier ein Gesamtregister angeboten. Damit soll der Leser auch in die Lage versetzt werden, die Veränderung in der Begriffssprache Webers zu verfolgen, die sich im Verlauf seiner zehnjährigen Arbeit an diesem Projekt ergaben.
Mohr Siebeck Erfolgszurechnung in der Strafzumessung
Das Erfolgsunrecht der Tat gehört neben der Vorstrafenbelastung und dem Geständnis des Täters zu den wichtigsten Strafzumessungsfaktoren. Welche Tatsachen zum Erfolgsunrecht einer Straftat gehören und welche objektiven und subjektiven Zurechnungsmaßstäbe gelten, ist bis heute umstritten. Eine monographische Untersuchung der verschuldeten Auswirkungen der Tat i.S.v. 46 Abs. 2 StGB fehlt bisher, die höchstrichterliche Rechtsprechung ist diffus. Anhand dutzender Fälle entwickelt Thomas Grosse-Wilde ein eigenständiges Zurechnungsmodell für das strafzumessungsrechtliche Erfolgsunrecht einer Straftat und die "haftungsausfüllende Kausalität". Die Arbeit gliedert sich in zwei Teile: Im ersten umfassenden Teil werden allgemeine Fragen des Strafzumessungsrechts erörtert und eine rechtstheoretische (Re-)Konstruktion der Strafmaßentscheidung entworfen. Der zweite Teil widmet sich im Detail mit vielen Beispielen der Auslegung der "verschuldeten Auswirkungen der Tat" gemäß 46 Abs. 2 StGB.
Die Kritische Theorie, die in der Soziologie der frühen Bundesrepublik eine dominierende Stellung einnahm, ist in diesem Fach heute kaum noch präsent. Das liegt nicht zuletzt daran, dass sie sich seit Ende der 1930er Jahre zunehmend an den Vorgaben eines hegelianisch gedeuteten Marxismus ausrichtete, unter gleichzeitiger Vernachlässigung von dessen Grundlage, der Kritik der politischen Ökonomie. Stefan Breuer untersucht dieses Scheitern unter theoriegeschichtlichen und systematischen Gesichtspunkten. Er verfolgt die Herausbildung eines Paradigmakerns in der Zusammenarbeit von Horkheimer und Adorno, nimmt dessen Ausgestaltung anhand der drei Schlüsselbegriffe "Gesellschaft", "Herrschaft" und "Verdinglichung" in den Blick und beleuchtet Nähe und Abstand der Hauptvertreter der Kritischen Theorie zu diesem Kern.
Nicht nur Theologen attestieren Sprache Transzendentalität und Offenbarungspotential. Auch philosophische Entwürfe argumentieren für eine "Sprache der Sprache" (W. Benjamin), ein Sagen im Gesagten (E. Lévinas) oder einen Überschuss, dem zufolge jeder Sprechakt ein Antwortgeben ist (B. Waldenfels). Den philosophischen und linguistischen Diskurs zu Name und Wort aufgreifend, stellt Nadine Schmahl dar, wie das Offenbarungspotential von Sprache im Namen gründet, genauer im hebräischen Gottesnamen, dem Tetragramm.Grundtext für ihre Überlegungen ist Franz Rosenzweigs letzter Aufsatz "Der Ewige. Mendelssohn und der Gottesname", der vor dem Hintergrund von Rosenzweigs Gesamtwerk einer bislang fehlenden gründlichen Lektüre unterzogen wird. Die paradoxale Sprachfigur des Tetragramms erweist sich dabei als Schnittstelle des Vollzugs von Offenbarung und Übersetzung, Rosenzweigs beiden großen Themen.